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# 3. Im Jahre 1875 ist die Gewerbe= und Personalsteuer mit je einem halben
Jahresbetrage am
15. April und
15. October
abzuführen.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalten zu nehmen.
& 4. Die Aufweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldung,
Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den
Monaten Juni und December stattzufinden.
Dresden, den 29. Juni 1874.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
v. Brück.
72. Gesetz,
einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873
vom 8. April 1872 betreffend;
vom 25. Juni 1874.
Wa, Alb ert, von GOITES Gnaden König von Sachsen
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finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen zweiten Nachtrag
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. April 1872 (Seite 55 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) zu erlassen, wie folgt:
1. Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem außerordentlichen
Staatsbudget wird fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken für die Jahre 1872
und 1873 ein Gesammtbetrag von
106,400 Thalern —. —
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hiermit ausgesetzt.
& 2. Diese Summe ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln
zu verstärkenden Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.