Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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# 3. Im Jahre 1875 ist die Gewerbe= und Personalsteuer mit je einem halben 
Jahresbetrage am 
15. April und 
15. October 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalten zu nehmen. 
& 4. Die Aufweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldung, 
Gehalt, Wartegeld, Pension und sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den 
Monaten Juni und December stattzufinden. 
Dresden, den 29. Juni 1874. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
72. Gesetz, 
einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 
vom 8. April 1872 betreffend; 
vom 25. Juni 1874. 
Wa, Alb ert, von GOITES Gnaden König von Sachsen 
1 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen zweiten Nachtrag 
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 vom 8. April 1872 (Seite 55 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) zu erlassen, wie folgt: 
1. Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem außerordentlichen 
Staatsbudget wird fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken für die Jahre 1872 
und 1873 ein Gesammtbetrag von 
106,400 Thalern —. — 
1 
hiermit ausgesetzt. 
& 2. Diese Summe ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln 
zu verstärkenden Beständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
	        
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