Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu 8 23, 
Punkt 2. 
— 188 — 
erforderlichen Betrag, welcher jedoch die Hälfte des Gehalts nicht übersteigen darf, ver— 
bunden. Der innenbehaltene Theil des Gehalts ist zur Besoldung des Stellvertreters 
zu verwenden, und was sonst noch dazu erforderlich wird aus der Schulcasse zuzu— 
schießen. Erfolgt die Bestrafung und Entsetzung des Lehrers, so fällt der während der 
Suspension innenbehaltene und zur Besoldung des Stellvertreters nicht verwendete Theil 
des Gehalts der Schulcasse zu. 
Die Dienstentsetzung eines Lehrers ist von der obersten Schulbehörde zu verfügen, 
zu welchem Zwecke die Schulinspection, nach Abschluß des Strafverfahrens, die Mit— 
theilung der Untersuchungsacten zu beantragen und diese der obersten Schulbehörde zur 
Entschließung vorzulegen hat. 
Hilfslehrer und Vicare, welche wegen eines den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 
unterliegenden Verbrechens oder Vergehens durch Straferkenntniß zu Zuchthausstrafe 
oder einer die Dauer von vier Monaten übersteigenden Gefängnißstrafe verurtheilt 
worden sind, werden aus der Candidatenliste gestrichen, und es wird ihnen die weitere 
Verwendung im Schuldienste durch Abforderung ihrer Prüfungszeugnisse und deren 
Cassation abgeschnitten. 
& 49. Die Dienstentlassung wird nicht nur in den unter a, b, c, d gedachten 
Fällen, sondern auch dann von der obersten Schulbehörde besonders verfügt, wenn dem 
Lehrer durch richterliches Erkenntniß die Ehrenrechte aberkannt sind. Sowohl bei dieser, 
als auch bei der unter a aufgeführten Veranlassung sind die über das Strafverfahren 
ergangenen Acten herbeizuziehen und vorzulegen. 
In den unter b, c, d verzeichneten Fällen hat die Schulinspection eine genaue 
Erörterung über die dem Lehrer zur Last gelegten Vergehungen anzustellen, den Ange- 
schuldigten darüber zu vernehmen und ihm nach Schluß der Acten eine präclusive Frist 
von 14 Tagen zu Einreichung einer Vorstellung einzuräumen, dafern er nicht vorzieht, 
unter Verzicht darauf Dasjenige zu Protokoll zu erklären, was ihm zur Entschuldigung 
gereichen kann. 
Nach Schluß der Erörterung ist deren Ergebniß, unter Beifügung der Acten, der 
obersten Schulbehörde mittelst gutachtlichen Berichts anzuzeigen und die darauf er- 
gehende Entscheidung dem Angeschuldigten bekannt zu machen. 
Wird die einstweilige Beibehaltung des Lehrers beschlossen und ist daher demselben 
die dem zweiten Vorhalte in ihrer Wirkung gleich kommende Androhung zu ertheilen, 
so hat die Schulinspection über die letztere ein von dem Lehrer mit zu unterschreibendes 
Protokoll aufzunehmen. 
Dem freiwilligen Rücktritte eines Lehrers von seiner Stelle ist in dem Falle von 
der Bezirksschulinspection nicht statt zu geben, wenn ein noch nicht zur Entscheidung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.