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Punkt 2.
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erforderlichen Betrag, welcher jedoch die Hälfte des Gehalts nicht übersteigen darf, ver—
bunden. Der innenbehaltene Theil des Gehalts ist zur Besoldung des Stellvertreters
zu verwenden, und was sonst noch dazu erforderlich wird aus der Schulcasse zuzu—
schießen. Erfolgt die Bestrafung und Entsetzung des Lehrers, so fällt der während der
Suspension innenbehaltene und zur Besoldung des Stellvertreters nicht verwendete Theil
des Gehalts der Schulcasse zu.
Die Dienstentsetzung eines Lehrers ist von der obersten Schulbehörde zu verfügen,
zu welchem Zwecke die Schulinspection, nach Abschluß des Strafverfahrens, die Mit—
theilung der Untersuchungsacten zu beantragen und diese der obersten Schulbehörde zur
Entschließung vorzulegen hat.
Hilfslehrer und Vicare, welche wegen eines den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
unterliegenden Verbrechens oder Vergehens durch Straferkenntniß zu Zuchthausstrafe
oder einer die Dauer von vier Monaten übersteigenden Gefängnißstrafe verurtheilt
worden sind, werden aus der Candidatenliste gestrichen, und es wird ihnen die weitere
Verwendung im Schuldienste durch Abforderung ihrer Prüfungszeugnisse und deren
Cassation abgeschnitten.
& 49. Die Dienstentlassung wird nicht nur in den unter a, b, c, d gedachten
Fällen, sondern auch dann von der obersten Schulbehörde besonders verfügt, wenn dem
Lehrer durch richterliches Erkenntniß die Ehrenrechte aberkannt sind. Sowohl bei dieser,
als auch bei der unter a aufgeführten Veranlassung sind die über das Strafverfahren
ergangenen Acten herbeizuziehen und vorzulegen.
In den unter b, c, d verzeichneten Fällen hat die Schulinspection eine genaue
Erörterung über die dem Lehrer zur Last gelegten Vergehungen anzustellen, den Ange-
schuldigten darüber zu vernehmen und ihm nach Schluß der Acten eine präclusive Frist
von 14 Tagen zu Einreichung einer Vorstellung einzuräumen, dafern er nicht vorzieht,
unter Verzicht darauf Dasjenige zu Protokoll zu erklären, was ihm zur Entschuldigung
gereichen kann.
Nach Schluß der Erörterung ist deren Ergebniß, unter Beifügung der Acten, der
obersten Schulbehörde mittelst gutachtlichen Berichts anzuzeigen und die darauf er-
gehende Entscheidung dem Angeschuldigten bekannt zu machen.
Wird die einstweilige Beibehaltung des Lehrers beschlossen und ist daher demselben
die dem zweiten Vorhalte in ihrer Wirkung gleich kommende Androhung zu ertheilen,
so hat die Schulinspection über die letztere ein von dem Lehrer mit zu unterschreibendes
Protokoll aufzunehmen.
Dem freiwilligen Rücktritte eines Lehrers von seiner Stelle ist in dem Falle von
der Bezirksschulinspection nicht statt zu geben, wenn ein noch nicht zur Entscheidung