Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Censurtabelle 
und Zeugniß. 
– 
Prüfungs- 
behörden. 
Zeit 
der Prüfungen. 
Termin der 
Anmeldung. 
— 360 — 
& 13. Sogleich nach Abschluß der Schulamts-Candidatenprüfung ist von der 
Prüfungs-Commission je eine Abschrift der Censurtabelle nach dem Schema A den wegen 
Erlangung von Hilfslehrern an das betreffende Seminar gewiesenen Bezirksschulinspec- 
toren, sowie dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu übersenden. 
Das den Geprüften zu ertheilende Zeugniß ist nach Schema B, a beziehentlich B, b 
auszufertigen. 
2. Wahlfähigkeits- oder Amtsprüfung. 
#14. Diese Prüfung, durch welche die darin tüchtig Befundenen die Befähigung 
zur Verwaltung ständiger Lehrerstellen erwerben (§ 17, 2 des Gesetzes vom 26. April 
1873) soll bis auf Weiteres von zehn besonderen Königlichen Prüfungsbehörden abge- 
nommen werden, welche ihren Sitz in folgenden Städten haben: 
in Dresden für die Schulinspectionsbezirke Dresden I und II (Stadt und Land- 
bezirk), Pirna und Dippoldiswalde; ebendaselbst für Hilfslehrerinnen aus dem ge- 
sammten Königreiche; in Nossen für die Schulinspectionsbezirke Meißen, Großenhain 
und Freiberg; in Bautzen und Löbau (alternirend) für die Schulinspectionsbezirke 
Bautzen, Kamenz, Löbau und Zittau; in Grimmoa für die Schulinspectionsbezirke 
Grimma, Leipzig I und II (Stadt und Landbezirk), Borna; in Oschatz für die Schul- 
inspectionsbezirke Döbeln und Rochlitz; in Plauen für die Schulinspectionsbezirke 
Plauen und Auerbach; in Waldenburg für die Schulinspectionsbezirke Zwickau, 
Schönburgsche Herrschaften; in Zschopau für die Schulinspectionsbezirke Chemnitz l 
(Stadt und Amtshauptmannschaft Flöha) und Chemnitz II (Landbezirk); in Annaberg 
für die Schulinspectionsbezirke Annaberg und Schwarzenberg. 
Ueber die Zusammensetzung der unter Vorsitz eines Königlichen Commissars fun- 
girenden Comissionen ergeht besondere Verfügung. 
15. Die Zeit dieser Prüfungen ist von dem Vorsitzenden der betreffenden Prüf- 
ungs-Commission im Einverständnisse mit den betheiligten Bezirksschulinspectoren und 
Seminardirectoren nach der Rücksicht zu bestimmen, daß der Unterricht im Seminare, 
an dessen Sitze und in dessen Räumen die Prüfungen abgehalten werden, keine wesentliche 
Störung erleidet, auch die Commissionsmitglieder, sofern sie zugleich für mehr als eine 
Commission ernannt sind, nicht an der Theilnahme gehindert sind. 
Die Prüfungstage sind rechtzeitig dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts und den betreffenden kirchlichen Oberbehörden anzuzeigen und durch öffent- 
liche Bekanntmachung sowohl, als durch besondere Ladung zur Kenntniß der Examina- 
toren und der angemeldeten Candidaten zu bringen. 
§ 16. Die Anmeldung zur Prüfung soll möglichst frühzeitig geschehen, damit die 
Prüfungs-Commissionen im Stande sind, die Prüfungstage für die einzelnen Sectionen
	        
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