Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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1850 und § 17 des Gesetzes vom 10. März 1868 ertheilten besonderen Vorschriften 
kommen in Wegfall und finden auf solche Reclamationen die Bestimmungen in § 27, 
Punkt 1, a und 2 und in 8§§ 28 und 29 des erstgenannten Gesetzes ebenfalls An- 
wendung. 
86. Die Actiengesellschaften werden künftig ohne Unterschied der Art ihres Ge— 
werbebetriebs nach den in § 4 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen besteuert. Als 
Minimalsatz gilt der Betrag von 4 Thalern. 
& 7. Die Rentenrollen, welche nach § 22 des Gesetzes vom 23. April 1850 
zur besonderen Verzeichnung von Beiträgen zur Personalsteuer 4. Unterabtheilung 
(Rentensteuer) behufs deren möglichster Geheimhaltung auf Antrag der Betheiligten 
bestimmt sind, kommen in Wegfall, so daß nunmehr alle zu genannter Unterabtheilung 
gehörigen Steuerbeiträge ohne Unterschied in die Ortscataster einzustellen sind. § 22 
wird daher aufgehoben, auch treten die Bestimmungen wegen Reclamationen gegen 
Ansätze in der Rentenrolle in § 27, Punkt 1, b und 3 außer Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches mit dem 
1. Januar 1875 
in Wirksamkeit tritt und mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium beauftragt 
ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 30. November 1874. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
176. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 30. November 1874, weitere Abänderungen bei 
der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; 
vom 9. December 1874. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 30. November 1874, weitere Abänderungen bei 
der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet: 
#S# 1. Da in den in § 1 benannten Städten in Folge der Versetzung derselben aus 
der Classe der kleinen Städte in die der Mittelstädte die der 10. Unterabtheilung der 
Gewerbesteuer — § 39 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24. December 
727 
Actien= 
gesellschaften. 
Rentenrolle. 
Zu § 1 des 
Gesetzes.
	        
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