Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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III.  Der  Absender  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  den  Namen
und  Wohnort  des  Bezogenen,  den  Betrag  des  Wechsels,  wobei  die  Marksumme
in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein  muß,  den  eigenen  (des  Auftraggebers)
  Namen  und  Wohnort  anzugeben,  die  zum  Zweck  der  Annahme  vorzuzeigenden
  Wechsel  beizusügen  und  den  Postauftrag  mit  dem  Wechsel  in  verschlossenem
Couverte  an  die  Adresse  der  Postanstalt,  welche  die  Einholung  bewirken  soll,  mit
der  Aufschrift:  „Postauftrag  nach  “  (Name  der  Postanstalt)
zu  versehen.

IV.  Die  Ausfüllung  des  Vordruckes  bezüglich  des  Tags  der  Fälligkeit  des
Wechsels  und  die  Angabe  der  etwaigen  Wechselnummer  bleibt  dem  Auftraggeber
freigestellt.

Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Wechselbezogenen  ist  das  Postauftragsformular,
  welches  im  Falle  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post
verbleibt,  nicht  zu  benützen.

V.  Briefe  dürfen  den  Postaufträgen  nicht  beigelegt  werden.  Ebenso  ist  die
Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  an  denselben  oder  an  verschiedene  Adressaten
zu  Einer  Sendung  nicht  statthaft.

VI.  Wünscht  der  Absender,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher
Vorzeigung  an  ihn  zurück,  oder  an  eine  andere  Person  in  Deutschland  weitergesendet,
  oder  einer  zur  Protesterhebung  befugten  Person  übergeben  werden  soll,
sy  hat  er  dieses  Verlangen  auf  der  Rückseite  des  Formulars  durch  den  Vermerk
„Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  oder  „Sofort  zum  Proteste“  auszudrücken.


VII.  Demselben  Postauftrage  können  mehrere  Wechsel  nur  dann  beigefügt
werden,  wenn  sie  auf  den  nämlichen  Bezogenen  lauten  und  gleichzeitig  zur  Annahmeerklärung
  vorzuzeigen  sind.

VIII.  Ueber  den  Postauftrag  wird  dem  Absender  ein  Aufgabeschein  ertheilt;
die  Versendung  erfolgt  als  eingeschriebener  Brief.

IX.  Die  Gebühren  für  einen  Postauftrag  zur  Besorgung  des  Wechselaccepts

bestehen  aus:
76.