vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz- und Verordnungsblattes
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
&3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren von
Bautzen und
Strehla-
betroffen.
Dresden, am 8. April 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
/& 36. Verordnung,
die Vollstreckung der Festungshaft betreffend;
vom 11. April 1874.
Wengen Vollstreckung der Festungshaft wird mit Allerhöchster Genehmigung in theil—
weiser Abänderung der Vorschriften in 88 3 und 10 der Verordnung zur Ausführung
des Strafgesetzbuchs ꝛc., die künftige Verwendung der jetzigen Strafanstalten, sowie die
Vollstreckung von Strafen betreffend, vom 19. December 1870 (Seite 408 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) hiermit verordnet, wie folgt:
& 1. Festungshaft wird künftig auf der Festung Königstein verbüßt, soweit nicht
Rücksichten auf die örtlichen Verhältnisse und militärischen Interessen entgegenstehen und
deshalb im Allgemeinen oder im einzelnen Falle andere Weisung erfolgt.
#§# 2. Das Untersuchungsgericht hat das Einlieferungsschreiben an die Comman-
dantur der Festung Königstein zu richten, derselben auch von jeder bevorstehenden Ein-
lieferung einige Tage vor deren Bewerkstelligung Mittheilung zu machen.
sf# 3. Dem Einlieferungsschreiben sind beizufügen:
1. eine Notiz, welche Namen, Alter, Stand und Beruf, Geburtsort, Unterstützungs-
wohnsitz (in Bezug auf welchen der Verordnung vom 20. Februar 1874 unter 1,
Seite 15 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874 nachzugehen ist)
und die Familienverhältnisse des Verurtheilten, die Angabe der von demselben