Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
&3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren von 
Bautzen und 
Strehla- 
betroffen. 
Dresden, am 8. April 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
  
/& 36. Verordnung, 
die Vollstreckung der Festungshaft betreffend; 
vom 11. April 1874. 
Wengen Vollstreckung der Festungshaft wird mit Allerhöchster Genehmigung in theil— 
weiser Abänderung der Vorschriften in 88 3 und 10 der Verordnung zur Ausführung 
des Strafgesetzbuchs ꝛc., die künftige Verwendung der jetzigen Strafanstalten, sowie die 
Vollstreckung von Strafen betreffend, vom 19. December 1870 (Seite 408 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) hiermit verordnet, wie folgt: 
& 1. Festungshaft wird künftig auf der Festung Königstein verbüßt, soweit nicht 
Rücksichten auf die örtlichen Verhältnisse und militärischen Interessen entgegenstehen und 
deshalb im Allgemeinen oder im einzelnen Falle andere Weisung erfolgt. 
#§# 2. Das Untersuchungsgericht hat das Einlieferungsschreiben an die Comman- 
dantur der Festung Königstein zu richten, derselben auch von jeder bevorstehenden Ein- 
lieferung einige Tage vor deren Bewerkstelligung Mittheilung zu machen. 
sf# 3. Dem Einlieferungsschreiben sind beizufügen: 
1. eine Notiz, welche Namen, Alter, Stand und Beruf, Geburtsort, Unterstützungs- 
wohnsitz (in Bezug auf welchen der Verordnung vom 20. Februar 1874 unter 1, 
Seite 15 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874 nachzugehen ist) 
und die Familienverhältnisse des Verurtheilten, die Angabe der von demselben
	        
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