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6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be-
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1844), vom 26. Februar 1859 (Seite 48 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1859) und vom 7. März 1874 (Seite 17 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Böhlen bei Zwenkau
betroffen.
Dresden, am 11. Mai 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
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50. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 12. Mai 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in den Ständischen Schriften vom
23. Februar 1870 unter III und IV 3 und vom 8. März vorigen Jahres ertheilten
Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer
Eisenbahn von Schandau über Sebnitz nach Neustadt bei Stolpen auf Staatskosten an-
durch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses Ge-
setz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Staatseisenbahn.
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