Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be- 
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission 
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844), vom 26. Februar 1859 (Seite 48 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) und vom 7. März 1874 (Seite 17 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) enthalten sind. 
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Böhlen bei Zwenkau 
betroffen. 
Dresden, am 11. Mai 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
— 
  
50. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 12. Mai 1874. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in den Ständischen Schriften vom 
23. Februar 1870 unter III und IV 3 und vom 8. März vorigen Jahres ertheilten 
Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer 
Eisenbahn von Schandau über Sebnitz nach Neustadt bei Stolpen auf Staatskosten an- 
durch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses Ge- 
setz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren 
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Staatseisenbahn. 
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