Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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mit der Verordnung vom 20. October 1862 (Seite 596 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1862) veröffentlichten Formulare, die gegenwärtiger Ver- 
ordnung als Beilagen unter A, B, C und D angefügten Formulare. 
— Die Behörden 1. Instanz für das Mobiliar-Feuerversicherungswesen (vergl. § 1, A, 
II, a, b, c, 4 der Verordnung vom 24. August vorigen Jahres) haben sich dieser For- 
mulare im Geschäftsverkehre zu bedienen und nach ihrem Ermessen sich die benöthigten 
Exemplare entweder durch den Druck oder in Abschriften zu beschaffen. Eine unent- 
geltliche Ablassung dieser Formulare seiten der Brandversicherungs-Commission kann 
nicht stattfinden. 
Die betreffenden Behörden haben sich hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, den 8. Januar 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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