Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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& 95. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative über die Pensionirung und Unterstützung 
der Wittwen und Waisen der besoldeten Rathsmitglieder und der Beamten der 
Stadtgemeinde Bautzen enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 6. November 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium die in der nachstehend ab- 
-!— gedruckten Bestimmung in § 14 des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs 
über die Pensionirung und Unterstützung der Wittwen und Waisen der besoldeten Raths- 
mitglieder und der Beamten der Stadtgemeinde Bautzen enthaltene Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 6. November 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
2. 20. 
14. Eine Beschlagnahme der Pension der Wittwen und Waisen durch ihre 
Gläubiger mittelst Arrestschlags oder Hilfsvollstreckung findet nicht statt. 
96. Gesetz, 
die Gewährung einer Taravergütung bei der Versteuerung von nach Sachsen 
eingeführtem Schweinefett betreffend; 
vom 12. November 1875. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, wie folgt: 
§ 1. Vom 1. Januar 1876 an wird bei Feststellung der in Gemäßheit des Ge- 
setzes, die Schlachtsteuer, die Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke, 
sowie die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke betreffend, vom 
15. Mai 1867 (Seite 122 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) und 
des demselben beigegebenen Tarifs O zu erhebenden Abgabe für das in Fässern und 
 
	        
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