Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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3Z.  Zoll=  und  Steuerwesen.

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Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  d.  M.  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten  Ver—
edelungsordnung  seine  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  7.  April  1906.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Veredelungsordnung.
(V.  O.)

A.  Allgemeine  Vorschriften.
1.  Zuständigkeit.
81.

Soweit  nicht  durch  Handelsverträge  etwas  anderes  bestimmt  ist,  entscheidet  über  die  Zulassung
und  Einstellung  eines  Veredelungsverkehrs  sowie  über  die  Beteiligung  einzelner  Gewerbetreibender  an
einem  zugelassenen  Veredelungsverkehre  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Diese  kann  ihre  Befugnis
ganz  oder  teilweise  auf  die  Direktivbehörden  und,  soweit  es  sich  um  einen  Ausbesserungsverkehr  (8  4)
handelt,  auf  die  Hauptämter  oder  andere  Amtsstellen  übertragen.

Zuständig  ist  die  Behörde,  in  deren  Verwaltungsbereich  die  Veredelung  stattfinden  soll  oder
derjenige,  für  dessen  Rechnung  eine  Ware  im  Auslande  veredelt  werden  soll,  seine  Niederlassung  hat.

2.  Voraussetzungen  der  Zulassung  eines  Veredelungsverkehrs.
a.  Veredelung  im  Inlande.

8  2.

Die  zollfreie  Einfuhr  von  Waren  zur  Veredelung  im  Inlande  kann  zugelassen  werden:

a)  wenn  der  Veredelungsverkehr  für  die  an  der  Veredelung  beteiligten  Erwerbszweige
wesentliche  Vorteile  erwarten  läßt  und  eine  Benachteiligung  anderer  heimischer  Erwerbszweige
  nicht  zu  befürchten  ist;

b)  wenn  die  zu  erwartenden  Vorteile  gegenüber  etwaigen  Nachteilen  derart  überwiegen,
daß  die  Zulassung  vom  Standpunkte  des  gesamten  heimischen  Wirtschaftslebens  den
Vorzug  verdient.

b.  Veredelung  im  Auslande.
§  3.

Die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Waren,  die  aus  dem  freien  Verkehre  des  Julandes  zur  Veredelung
  ausgeführt  werden,  soll  nur  ausnahmsweise  zugelassen  werden,  insbesondere,  wenn  die  in
Betracht  kommenden  Veredelungsarbeiten  zur  Zeit  im  Inland  entweder  gar  nicht  oder  nicht  in  genügendem
  Umfang  oder  nicht  in  gleicher  Güte  bewirkt  werden  können  oder  wenn  es  sich  um  die  Vornahme
  von  Versuchen  zur  Erprobung  von  neuen  Verfahren  oder  Mustern  handelt.

Mird  die  Veredelung  ausnahmsweise  aus  dem  Grunde  zugelassen,  weil  ihre  Vornahme  im
Inland  erhebliche  Mehrkosten  verursachen  würde,  so  ist  sie  tunlichst  auf  die  Waren  zu  beschränken,  die
nach  der  Rückeinfuhr  wieder  ausgeführt  werden  sollen.