Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Dieser Meldung sind beizufügen: 
a) ein Geburts-Zeugniß, 
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärungs) über 
die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen 
aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, 
Z) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gym- 
nasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den 
Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei- 
Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul- 
Zeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Kommission ge- 
schehen. 
mDer Meldung bei der Prüfungs-Kommission sind daher entweder die Schul-Zeug- 
nisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (8 90), 
beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung aus- 
zusprechen. 
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußer- 
sten Termin ausgesetzt werden. 
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei 
fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, § 1). Auch hat 
der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen. 
Von dem Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder 
in einer anderen, dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit besonders 
auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit 
Hervorragendes leisten, 
e) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben 
ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Die- 
selben sind nur einer Prüfung in den Elementar-Kenntnissen zu unterwerfen, nach 
deren Ausfall die Ersatz-Behörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungs- 
Schein zu ertheilen ist oder nicht. 
  
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser 
Erklärung nicht (§ 15, 4). 
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