10.
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Bei der Musterung wird über Tauglichkeit und Abkömmlichkeit entschieden.
Wer nicht felddienstfähig oder zu keiner Arbeit, die seinem bürgerlichen Beruf
entspricht, verwendbar ist, wird als untauglich angesehen.
Wer für vorläufig unabkömmlich erachtet wird, wird hinter die älteste Altersklasse
der Ersatz-Reserve zweiter Klasse zurückgestellt.
Die Cntscheidung der Ersatz-Kommission läßt der Militär-Vorsitzende in die alpha-
betischen Listen eintragen, der Civil-Vorsitzende läßt dieselbe auf den Ersatz-Reserve-
Scheinen II. vermerken.
Der Militär-Vorsitzende entscheidet über die Auswahl für die verschiedenen
Waffengattungen.
Die tauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse können entweder durch
Gestellungs-Ordre oder durch öffentliche Aufforderung jederzeit einberufen werden.
Sie haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Ge-
stellungs-Ordre jederzeit ausgehändigt werden kann.
Die Einberufung oder Aufforderung zur Gestellung erfolgt durch das Landwehr-
Bezirks-Kommando, zu welchem Behuf nach beendigter Musterung dem Landwehr-
Bezirks-Kommandeur die alphabetischen Listen zu übergeben sind.
Das stellvertretende General-Kommando) bestimmt je nach Bedarf die Zahl
oder die Altersklasse der einzuberufenden Ersatz-Reservisten zweiter Klasse.
Behufs Vertheilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die
Uebersichten der in den Brigade-Bezirken vorhandenen tauglichen Ersatz-Reservisten
zweiter Klasse — nach Altersklassen und Waffengattungen getrennt — einzureichen
sind.
Die untauglich befundenen Ersatz-Reservisten zweiter Klasse sind auch ferner von
allen militärischen Pflichten befreit.
Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz-Reservisten zweiter
Klasse, welche noch nicht zum aktiven Dienst einberufen, die Pflicht zum Dienst-
eintritt auf.
R. M. G. 827.
899.
Freiwilliger Eintritt.
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatz- und Besatzungs—
Truppentheilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingestellt werden.
Von jeder Einstellung ist der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Ge-
burtsorts zu benachrichtigen.
*) In Sachsen das Kriegs-Ministerium unter Vernehmung mit dem stellvertretenden General-Kommando.
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