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.Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können nur durch die Landwehr-
Bezirks-Kommandos ertheilt werden.
Die Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen finden in der Regel im April, die Herbst-
Kontrol-Versammlungen im November statt.
Zu letzteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen.
R. M. G. 8 62.
. Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt in der Regel durch öffent-
liche Aufforderung.
Zu jeder Kontrol-Versammlung ist der Militär-Paß mit zur Stelle zu bringen.
Die Schiffahrt treibenden und die im Auslande befindlichen Mannschaften sind in der
Regel von dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrol-Versammlungen zu entbinden.
Es genügt die Festsetzung, daß sie sich in der ersten Hälfte des Monats November
mündlich oder schriftlich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Ver-
änderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben.
m In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannschaften des
Beurlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Komman-
dos im Laufe des Monats Januar besondere Schiffer-Kontrol-Versammlungen an-
beraumt werben.
–12.
Uebungen der Reserve, Land= und Seewehr.
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an
zwei Uebungen verpflichtet.
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten.
Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für
eine Uebung.
W. G. 86.
.Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der
Landwehr zweimal auf 8— 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder
Bataillonen einberufen werden.
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen üben in demselben Umfange,
wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linien-Truppentheile.
W. G. 8§ 7.
Landwehr-Mannschaften, welche das 32ste Lebensjahr überschritten haben, können zu
den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher
Verordnung, einberufen werden.