Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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813. 
Einberufung der Reserve, Land- und Seewehr. 
1. Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr erfolgt auf Kaiserlichen Befehl. 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen (8 12, 11); 
b) wenn Theile des Reichsgebietes in Kriegszustand erklärt werden. 
W. G. 88. 
2. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den 
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. 
R. M. G. 863. 
3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berück— 
sichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer 
Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders drin— 
genden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr 
ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden. 
Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter die letzte Jahres— 
klasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl 
der hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei 
Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. 
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen 
Einfluß. 
R. M. G. 8 64. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt IV. 
4. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche 
der Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung 
oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Land- 
wehr zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen 
werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. 
R. M. G. 8 65. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt V. 
5. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korpora- 
tionsrechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, 
werden zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge 
verwandt. Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Nr. 4 Anwendung. 
R. M. G. 8 65.
	        
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