Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Wenn Mannschaften aus einem Aushebungs-Bezirk in einen anderen verziehen, so 
erlischt die gewährte Zurückstellung. 
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den 
Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission amtlich bekannt gemacht. 
19. 
Außerterminliche Klassifikation. 
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften 
bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifikations-Termin hinter 
die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt, und haben demnächst etwaige Anträge 
auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs-Termin der Reserven dringende Verhält- 
nisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt 
erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum 
nächsten Klassifikations-Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schrift- 
liches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission verfügt werden. 
. Ueber außerterminliche Zurückstellung Militärpflichtiger siehe § 15, 2, Abs. 3. 
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen 
unstatthaft. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung 
unzulässig. 
Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise 
auf dem im § 82, 2 und § 100, z der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Wege her- 
beigeführt werden. 
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten 
Klassifikations-Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn 
selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines 
nahen Anverwandten u. s. w., ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Unabkömmlichkeits-Verfahren. 
8 20. 
Unabkömmlichkeits-Gründe. 
Der im § 13, a und s verheißenen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der 
Landwehr dürfen in erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig werden, welche in 
ihren Civil-Verhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind.
	        
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