Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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vom 20. März 1861 in Betreff der zum Albrechts-Orden gehörigen Medaillen werden 
aufgehoben. 
6. An Stelle der seitherigen goldenen Medaille des Albrechts-Ordens tritt das 
Albrechtskreuz. Dasselbe bildet die sechste Klasse des Ordens. 
7. Die Decoration des Albrechtskreuzes besteht in einem silbernen länglichen, 
nach Außen breiter ausladenden Kreuze mit silbernem Mittelschilde, welches auf der 
Vorderseite das Bildniß des Stammvaters der Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, 
Herzogs Albrecht des Beherzten, mit der Umschrift „Albertus animosus“, auf der 
Rückseite das Sächsische Wappen mit dem Stiftungsjahre des Ordens zeigt. 
8. Das Albrechtskreuz kann, wie die vorhergehenden Klassen des Ordens, auch 
für im Felde erworbene Verdienste und als militärische Auszeichnung verliehen werden. 
In diesem Falle wird dem unter 7 beschriebenen Ehrenzeichen die Kriegsdecoration 
beigefügt, und finden sodann dabei die Bestimmungen in den Nachträgen zu den 
Ordensstatuten vom 29. October 1866 und 9. December 1870 Anwendung. 
9. Das Albrechtskreuz ist von den Inhabern desselben an dem seither für die 
Ordensmedaillen bestimmten Bande zu tragen. 
10. Den Inhabern der goldenen Medaille des Albrechts-Ordens wird gestattet, 
gegen Rückgabe derselben das Albrechtskreuz einzutauschen. 
11. Die Bestimmungen der Statuten des Albrechts-Ordens vom 31. December 
1850, soweit sie durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht abgeändert worden, finden 
auf das mit dem Orden verbundene Albrechtskreuz Anwendung. 
Dresden, am 31. Januar 1876. 
Albert. 
—« Dr. Johann Paul Freiherr von Falkenstein, 
Ordenskanzler. 
Wilhelm Bär, 
Ordenssecretär. 
  
& 13. Bekanntmachung 
einer Urkunde über die Stiftung eines allgemeinen Ehrenzeichens; 
vom 2. Februar 1876. 
Nachdem Wir auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers die 
Stiftung eines „allgemeinen Ehrenzeichens“ beschlossen, und die deshalb aus—
	        
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