Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Zittau. 
2c. 2c. 
8 21. 
Die Auszahlung erfolgt je an den Inhaber des bezüglichen Quartierzettels gegen 
Abgabe desselben und Quittung mit der Wirkung, daß die Stadtgemeinde dadurch 
von allen Ansprüchen anderer Personen, namentlich auch von denen des Naturalquartier- 
gebers und der Rechtsnachfolger desselben entlastet wird. Beschlaglegung auf Vergüt- 
ungsansprüche und Hilfsvollstreckungen in dieselben sind unzulässig. 
2c. 2c. 
8 23. 
Verjährung und Versäumung. 
Vergütungsansprüche für Naturalquartier und andere, nicht im Verdingungswege 
erlangte Quartierleistungen an die Stadtgemeinde verjähren, wenn sie nicht innerhalb 
des Kalenderjahres, welches auf die nach § 20, Absatz 1 bekannt zu machende Auszahl- 
ungszeit folgt, geltend gemacht werden. 
2c. 2c. 
& 16. Bekanntmachung, 
die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betreffend; 
  
vom 7. Februar 1876. 
Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs wird die gegenwärtig vertagte 
Ständeversammlung zum 
21. Februar dieses Jahres 
wieder einberufen. 
Dresden, den 7. Februar 1876. 
Gesammtministerium. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Roßberg. 
  
  
Letzte Absendung: am 19. Februar 1876. 
1876. 24
	        
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