Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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II. Abs. 3 des 8 23 der angezogenen Prüfungsordnung kommt in Wegfall und 
tritt an dessen Stelle die folgende Bestimmung: 
Diejenigen, welche die Wahlfähigkeit für ein Kirchschulamt erwerben wollen, 
haben sich, wenn sie bei der Schulamts-Candidatenprüfung vor einer sächsischen 
Prüfungs-Commission in den musikalischen Fächern nicht mindestens die 4. Censur 
erlangt haben, auch hier der Prüfung in allen Zweigen des Seminar-Musik- 
unterrichts (§ 22, Abs. 3) zu unterwerfen. 
Dresden, am 7. Februar 1876. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler. 
  
18.# Bekanntmachung, 
die veränderte Benennung des Obersteuerconducteurs, der Steuerconducteure und 
Steuerconducteur-Assistenten betreffend; 
vom 8. Februar 1876. 
De- Finanz-Ministerium hat beschlossen, dem Obersteuerconducteur das Dienstprädicat 
„Vermessungs-Inspector“, 
sowie den sämmtlichen Steuerconducteuren und Steuerconducteur-Assistenten das Dienst- 
prädicat 
„Vermessungs-Ingenieur“, 
beziehentlich 
„Vermessungs-Ingenieur-Assistent“ 
zu ertheilen. 
Solches wird daher hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 8. Februar 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Wahl.
	        
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