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21. Verordnung,
die Prüfung der Apothekergehilfen betreffend;
vom 18. Februar 1876.
In Folge der von dem Herrn Reichskanzler, auf Grund des § 29 der Deutschen Ge-
werbeordnung und eines von dem Bundesrathe gefaßten Beschlusses, erlassenen, unter
O hier beigedruckten Bekanntmachung vom 13. November 1875, die Prüfung der —
Apothekergehilfen betreffend (Central-Blatt für das Deutsche Reich vom 3. December
1875, Nr. 49), haben sich die Bestimmungen in §§ 29 bis 32 des Mandats vom
30. Januar 1819, die Erlernung und Ausübung der Apothekerkunst betreffend,
erledigt.
Hinsichtlich derjenigen Apothekergehilfen, welche in den zum vormaligen Deutschen
Bunde gehörigen Theilen des österreichischen Staates ihre Prüfungen mit Erfolg ab-
gelegt haben und sich darüber gehörig ausweisen, bewendet es bei den bisherigen Be-
stimmungen, welchen zu Folge dieselben, ohne einer nochmaligen Prüfung unterworfen
zu werden, in hierländischen Apotheken als Gehilfen angenommen werden dürfen.
Solche Apothekergehilfen aber, welche in anderen, nicht zum Deutschen Reiche gehörigen
Staaten ihre Prüfung abgelegt haben, haben sich, bevor sie in einer Apotheke hiesiger
Lande dienen dürfen, vor einer der in der Bekanntmachung vom heutigen Tage ge-
nannten Prüfungsbehörden der Prüfung zu unterwerfen, und erhalten, wenn sie dieselbe
bestehen, darüber ein Zeugniß ausgefertigt.
Apothekeninhaber dürfen bei Vermeidung einer Geldstrafe von 30 bis 150 Mark
Niemanden als Gehilfen annehmen, der nicht ein gehöriges Prüfungszeugniß aufzu-
weisen hat.
Dresden, am 18. Februar 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer.