Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 202 — 
Für „postlagernde“ Telegramme, ingleichen für „bahnhoflagernde“ Telegramme 
ist je ein Zuschlag von 20 Pfennigen zu der Telegraphir-Gebühr zu entrichten. 
9. 
Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung eines See-Telegraphen— 
Amts mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennige für jedes Wort. 
Dieselbe wird den nach den vorangegangenen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren 
hinzugerechnet. 
10. 
Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ur— 
sprünglichen an einen neuen Adreßort wird die volle tarifmäßige Gebühr erhoben. 
11. 
Entrichtung der Gebühren. 
Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu 
entrichten. 
Es werden jedoch vom Adressaten am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Gebühren für die durch die See-Telegraphen-Aemter vom Meere her beförder- 
ten Telegramme, 
b) die Ergänzungs-Gebühr für nachzusendende Telegramme. 
Die für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post entstehenden Auslagen, 
ingleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die 
Eilbestellung nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom 
Adressaten erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber diese Weiterbeförderungs-Kosten 
mittelst Hinterlegung einer von der Aufgabe-Anstalt zu bestimmenden Summe unter 
Vorbehalt späterer Berechnung entrichten. 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Adressaten nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages 
ausgehändigt. 
12. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und 
gegen Entrichtung eines Zuschlages von 20 Pfennigen ertheilt. 
13. 
Zurückziehung von Telegrammen. 
Wird ein Telegramm vor begonnener Abtelegraphirung zurückgefordert, so werden 
die erlegten Gebühren nach Abzug von 20 Pfennigen zurückerstattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.