Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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MÆ 43. Verordnung, 
die Abänderung von §& 4 des Reglements über die Civilversorgung und Givil- 
anstellung der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts 
vom 13. August 1870 betreffend; 
vom 19. Mai 1876. 
Das Reglement über die Civilversorgung und Civilanstellung der Militärpersonen des 
Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts vom 13. August 1870, § 4 (Seite 290 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) wird dahin abgeändert: 
„Bei vorhandener gleicher Qualification rangiren die Militäranwärter hin- 
sichtlich der Reihenfolge ihrer Anstellung im Civildienste unter sich, wie folgt: 
1. die Inhaber des Civilversorgungsscheins, 
2. die Inhaber des Civilanstellungsscheins. 
Innerhalb der Inhaber des Civilversorgungsscheins sind zunächst Unter- 
offiziere, welche nach mindestens achtjähriger Dienstzeit ausgeschieden sind, zu 
berücksichtigen. 
Im Uebrigen richtet sich die Reihenfolge der Militäranwärter nach der Zeit 
der Anmeldung zu einer Stelle, bei gleichzeitiger Anmeldung nach der Länge 
der militärischen Dienstzeit." 
Dresden, den 19. Mai 1876. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. 
Dr. v. Gerber. Abeken. 
Roßberg. 
  
  
  
& 44. Verordnung, 
die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betreffend; 
vom 24. Mai 1876. 
In Abänderung der Vorschrift in § 5 der Verordnung, den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen betreffend, vom 18. December 1869 (Seite 348 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1869), sowie der Verordnung, die Formulare für die Legitimations- 
scheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betreffend, vom 21. November 1871
	        
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