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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1876.
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Inhalt: Decret, eine Abänderung der Verfassung der evangelisch-reformirten Gemeinden im Königreiche Sachsen
betr. S. 267. — Verordnung, einige Abänderungen der über die Anstellungsprüfungen für den niederen
Staatsforstdienst erlassenen Verordnung vom 18. August 1871 betr. S. 268. — Verordnung, die weitere
Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betr. S. 268.
47. Deeret,
eine Abänderung der mittelst Decrets vom 29. März 1870 bestätigten Verfassung
der evangelisch-reformirten Gemeinden im Königreiche Sachsen betreffend;
vom 6. Juni 1876.
S. Majestät der König haben auf Vortrag des Ministeriums des Cultus und
öffentlichen Unterrichts die nachgesuchte Bestätigung dazu ertheilt, daß § 3, a der mittelst
Decrets vom 29. März 1870 bestätigten Verfassung der evangelisch-reformirten Ge-
meinden im Königreiche Sachsen (Seite 110 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1870) künftig folgendermaßen zu lauten habe:
durch Mitgenuß des heiligen Abendmahls sich als Gemeindemitglieder bekannt
haben und die kirchlichen Ordnungen der Taufe, Trauung und Confirmation
beobachten.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts
ausgefertigt worden.
Dresden, am 6. Juni 1876.
Dr. v. Gerber.
Götz.
1876. 38