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& 48. Verordnung,
einige Abänderungen der über die Anstellungsprüfungen für den niederen Staats-
forstdienst erlassenen Verordnung vom 18. August 1871 betreffend;
vom 14. Juni 1876.
Die Verordnung vom 18. August 1871, die Anstellungsprüfungen für den niederen
Staatsforstdienst betreffend (Seite 192 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1871), wird in folgenden Punkten abgeändert:
Zu § 1. Die Prüfungscommission besteht künftig aus
einem Bezirksoberforstmeister, als Vorsitzendem
und
zwei Revierverwaltern.
Jür Behinderungsfälle werden
ein Bezirksoberforstmeister
und
ein Revierverwalter als Stellvertreter
ernannt.
Zu § 7. Hinsichtlich der Prüfungsgegenstände tritt insofern eine Erweiterung ein,
als der Examinand auch die Kenntniß der in den Waldungen gemeinschädlich auftretenden
Insecten nachzuweisen hat.
Im Uebrigen bleibt die Verordnung vom 18. August 1871 in Kraft.
Dresden, am 14. Juni 1876.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schmidt.
„K& 49. Verordnung,
die weitere Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 187 0 betreffend;
vom 15. Juni 1876.
Im Anschlusse an die Allerhöchste Verordnung vom 6. Juni 1871 (Seite 82 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) wird mit Allerhöchster Genehmigung
und beziehentlich auf Grund ständischer Ermächtigung hierdurch Folgendes verordnet.