Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

□ 
Deutsche Wehr-UDrdnung. 
Erster Theil. 
Ersatz-Ordnung. 
Erster Abschnitt. 
Organisation des Ersatzwesens. 
SI. 
Ersatz-Bezirke. 
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs“) ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps— 
Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk. 
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich. 
R. M. G. 85. 
2. Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie— 
Brigade-Bezirke. 
3. Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Land- 
wehr-Bataillone. 
66— Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 
4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten 
in Aushebungs-Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs- 
Bezirke (§ 59, a) eingetheilt. 
R. M. G. § 30, 2. 
5. Umfang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil- 
Verwaltungs-Bezirke ab. 
  
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Bayern be- 
stehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen 
dies erfordert. ·
	        
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