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In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der
Regel jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch
in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis
bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte,
welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz-Geschäfts (8 3) von
dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen.
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden
die vorhandenen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen—
gelegt, daß letztere in der Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000
Seelen umfassen.
Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-
Behörden 3. Instanz, die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober-
Ersatz-Kommission (§ 2, 3 und a).
Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern
sie auf den Inhalt der Anlage 1. von Einfluß sind, seitens der Bundes-Regierungen rc.
dem Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-
Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt.
82.
Ersatz-Behörden.
Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der Ministerial-Instanz, Ersatz—
Behörden der dritten Instanz, Ober-Ersatz-Kommissionen (zweite Instanz), Ersatz—
Kommissionen (erste Instanz).
Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militär-
Verwaltung stehenden Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium
im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundes-
staaten als „Ministerial-Instanz.“
Als solche Behörden fungiren:
a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Mini-
sterium des Innern zu Berlin,
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe,
Ic) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt,
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staats-Mini-
sterium zu Schwerin,
e) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staats-Mini-
sterium zu Weimar,
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