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Edel-, Dam- und Rehwild Anordnungen zu angemessener Verminderung, zunächst durch
die Jagdberechtigten, innerhalb der Jagdzeit zu treffen.
5. Inländisches Wildpret, auf welches die Bestimmungen über Schon= und Hege-
zeit Anwendung leidet, darf vom 15. Tage nach Beginn dieser Zeit und weiterhin inner-
halb derselben weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten oder
verkauft werden. Rebhühner dürfen während der geordneten Schonzeit in keiner Weise
feilgeboten oder verkauft werden.
Dem Verbote des Feilbietens unterliegt auch das aus Wildgärten und das aus
dem Auslande bezogene Wildpret.
§. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insoweit sie
nicht strafrechtlich zu ahnden sind, polizeilich mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Auch tritt in den in § 1, Absatz 2 und §5 erwähnten Fällen die Confiscation der
eingefangenen oder getödteten Vögel, sowie des feilgebotenen Wildprets ein, und sind
erstere, soweit sie lebend, sofort in Freiheit zu setzen.
Nicht weniger unterliegen der Confiscation alle, auf den Fang von Vögeln, die nach
§ 1 fernerhin nicht mehr Gegenstand des Jagdrechts sind, berechneten Geräthe, in-
gleichen die dazu verwendeten Lockvögel.
& 7. Darüber, daß den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuwider gehandelt werde,
haben alle polizeilichen Beamte Aufsicht zu führen und es haben dieselben, gleichwie die
Forst-, Zoll= und Steuerbeamten, alle zu ihrer Kenntniß gelangenden, von Amtswegen
zu untersuchenden Contraventionen bei der competenten Behörde zur Anzeige zu bringen.
§& . Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1876 in Kraft.
Dresden, den 22. Juli 1876.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Letzte Absendung: am 17. August 1876.