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Sparkafsen-Ordnung
für die Stadt Oschatz.
rc. 2c.
16. Fällt ein Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung nicht, so ist
die Sparkasse berechtigt, das Pfand in der § 15 bezeichneten Weise') zu verwerthen
und nur den Ueberschuß zur Concursmasse abzugeben, ohne Verbindlichkeit, sich beim
Creditwesen als Liquidant melden zu müssen. Sollte jedoch durch den Erlös der Schuld-
betrag nicht völlig gedeckt werden, so kann die Sparkasse das Fehlende beim Concurse
liquidiren.
*) d. i. unter Beobachtung der Vorschriften in § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
74. Bekanntmachung,
den Erwerb der Hainichen-Roßweiner Eisenbahn durch den Staat betreffend;
vom 8. August 1876.
Nechdem die von Hainichen nach Roßwein führende, schon seither im Betriebe der
Staatseisenbahnverwaltung befindliche Privateisenbahn von dem Staate angekauft und
die Uebernahme der Bahn in das Eigenthum des Staates
auf den 10. dieses Monats
festgesetzt worden ist, so wird dies zugleich mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die Leitung des Betriebs auch fernerhin der Generaldirection der Staats-
eisenbahnen übertragen bleibt.
Dresden, den 8. August 1876.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Thümmel.
Heydenreich.