Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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dern, von welchen in der Regel das eine juristische und das andere fachmännische Bild— 
ung besitzt. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Gymnasien. 
6 36. Aufgabe der Gymnasien ist, zum selbstständigen Studium der Wissen= Aufgabe. 
schaften durch allseitige humanistische, insbesondere altelassische Bildung in formeller 
und materieller Beziehung vorzubereiten. 
6#37. Die Lehrgegenstände theilen sich in Gegenstände 
1. wissenschaftliche Fächer, des Unterrichts. 
unter welchen Religion, die deutsche, lateinische, griechische, französische, beziehentlich die 
hebräische Sprache, philosophische Propädeutik in Verbindung mit dem deutschen Un— 
terricht, Zahlenrechnen, Mathematik, Physik, Naturbeschreibung, Geographie und Ge— 
schichte und in 
2. Künste und Fertigkeiten, 
worunter Zeichnen, Schönschreiben, Gesang und Turnen inbegriffen sind. 
Der Unterricht im Zeichnen ist nur für die Classen Sexta und Quinta, der Unter— 
richt in der hebräischen Sprache nur für Diejenigen, welche Theologie zu studiren beab— 
sichtigen, obligatorisch. 
Ebenso soll, soweit thunlich, für die Schüler der drei Mittelclassen, welche davon 
Gebrauch zu machen wünschen, Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung der Steno- 
graphie geboten werden. 
§6-38. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Classen und die Vertheilung 
Lehrziele in den einzelnen Unterrichtsgegenständen überhaupt, sowie die hiernach erfor- bes osu 
derliche Anzahl von Lehrkräften wird von der obersten Schulbehörde, beziehentlich unter 
Berücksichtigung der betreffenden Vereinbarungen der deutschen Regierungen geregelt. 
Die Stundenzahl in einer Classe darf, ohne Berücksichtigung des Unterrichts in der 
hebräischen Sprache, in der Stenographie, im Zeichnen und im Gesange, über 32 
wöchentlich nicht ansteigen. 
* 39. Jedes Gymnasium besteht aus neun Classen, aus drei Unterclassen: Classenzahl, 
Sexta, Ouinta, Ouarta; Lebensalter. 
drei Mittelclassen: 
Untertertia, Obertertia, Untersecunda, 
und drei Oberclassen: 
Obersecunda, Unterprima und Oberprima. 
Nur die beiden Fürsten= und Landesschulen zu Meißen und Grimma sind auf die 
Mittel= und Oberclassen beschränkt. Diese nehmen aber ihre Zöglinge nicht vor dem 
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