Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises ꝛc.) N. N.“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
R. M. G. 8 30, 3, a. 
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission 
beziehungsweise Ober-Ersatz-Kommission zugewiesen sind (88 63, 5 und 70, 3), treten 
den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Ein- 
gesessenen von Kommunal= oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo solche Ver- 
tretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt 
werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens 
noch einem Offizier (8 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern. 
Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus 
einem bürgerlichen Mitgliede. 
N. M. G. 8 30, 4. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz- 
Kommission werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre 
gewählt beziehungsweise ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter er- 
forderlich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde') 
bestimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mit- 
glied einer Ersatz-Kommission sein. 
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für 
jeden Regierungs-Bezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk) eine Kom- 
mission unter dem Namen: 
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige." 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung 
zum einjährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden. 
8. Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die 
nach dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen 
unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober- 
Ersatz-Kommission. 
R. M. G. 8 30, 7. · 
Die Ober-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig- 
Freiwillige stehen unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz. 
*) vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4.
	        
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