„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises ꝛc.) N. N.“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
R. M. G. 8 30, 3, a.
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatz-Kommission
beziehungsweise Ober-Ersatz-Kommission zugewiesen sind (88 63, 5 und 70, 3), treten
den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Ein-
gesessenen von Kommunal= oder Landes-Vertretungen gewählt, oder wo solche Ver-
tretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungs-Behörde ernannt
werden.
Es sollen hiernach bestehen:
Die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens
noch einem Offizier (8 60, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern.
Die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus
einem bürgerlichen Mitgliede.
N. M. G. 8 30, 4.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-Kommission und der Ober-Ersatz-
Kommission werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre
gewählt beziehungsweise ernannt.
Ist in volksreichen Aushebungs-Bezirken eine größere Anzahl Stellvertreter er-
forderlich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde')
bestimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt.
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission darf nicht zugleich Mit-
glied einer Ersatz-Kommission sein.
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für
jeden Regierungs-Bezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigade-Bezirk) eine Kom-
mission unter dem Namen:
„Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige."
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung
zum einjährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden.
8. Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die
nach dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen
unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober-
Ersatz-Kommission.
R. M. G. 8 30, 7. ·
Die Ober-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-
Freiwillige stehen unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz.
*) vergl. Anmerkung zum Schlusse von Nr. 4.