Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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dem durch Bekanntmachung vom heutigen Tage publicirten Abkommen mit der Königlich 
Preußischen Staatsregierung wörtlich gleichlautende Vereinbarung getroffen worden ist, 
so wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung mit dem Bemerken 
bekannt gemacht, daß im Großherzogthum Sachsen-Weimar die Zeugnisse über die 
Erfüllung der Schulpflicht von den Ortsschulaufsehern in Gemeinschaft mit den Lehrern 
auszustellen sind. 
Dresden, den 28. August 1876. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler. 
  
Letzte Absendung: am 15. September 1876.
	        
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