Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 349 — 
antragen, daß auf seine Kosten eine anderweite Ab- und Einschätzung (Katastration) 
zum Zwecke zeitgemäßer Regulirung der Versicherung vorgenommen werde. 
13. Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes und der Landesanstalt gegenüber 
gilt der jedesmalige Eigenthümer des Versicherungsobjects. 
&14. Wer die Rechte eines Versicherten in Anspruch nimmt, hat sich als Eigen- 
thümer zu legitimiren. 
Bis sich ein Anderer als Eigenthümer legitimirt hat, wird das Versicherungs- 
verhältniß des bisher legitimirten Eigenthümers als fortbestehend angenommen. 
Abschnitt II. 
Von den organischen Einrichtungen der Landesanstalt. 
15. Für die das Immobiliar-Brandversicherungswesen und die Landes- 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffenden Angelegenheiten bestehen drei In- 
stanzen. 
Es bilden 
das Ministerium des Innern 
die oberste, 
die Brandversicherungs-Commission 
die mittlere 
und 
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung 
der Stadtrath, 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
der Bürgermeister, 
J) in Landgemeinden, in denen die Zuständigkeit des Gemeindevorstands auf die 
Geschäfte des Immobiliar-Brandversicherungswesens durch Beschluß des Mini- 
steriums des Innern ausgedehnt worden ist, 
der Gemeindevorstand, 
d) in den anderen Landgemeinden und rücksichtlich selbstständiger Gutsbezirke 
die Amtshauptmannschaft 
die unterste (erste) Instanz. 
Die specielle Leitung der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt liegt, unter 
der Aufsicht des Ministeriums des Innern, der Brandversicherungs-Commission ob. 
16. Die Brandversicherungs-Commission besteht aus einem Vorsitzenden und so 
viel ständigen Räthen, als der Umfang der Geschäfte es erforderlich macht. Derselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.