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antragen, daß auf seine Kosten eine anderweite Ab- und Einschätzung (Katastration)
zum Zwecke zeitgemäßer Regulirung der Versicherung vorgenommen werde.
13. Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes und der Landesanstalt gegenüber
gilt der jedesmalige Eigenthümer des Versicherungsobjects.
&14. Wer die Rechte eines Versicherten in Anspruch nimmt, hat sich als Eigen-
thümer zu legitimiren.
Bis sich ein Anderer als Eigenthümer legitimirt hat, wird das Versicherungs-
verhältniß des bisher legitimirten Eigenthümers als fortbestehend angenommen.
Abschnitt II.
Von den organischen Einrichtungen der Landesanstalt.
15. Für die das Immobiliar-Brandversicherungswesen und die Landes-
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffenden Angelegenheiten bestehen drei In-
stanzen.
Es bilden
das Ministerium des Innern
die oberste,
die Brandversicherungs-Commission
die mittlere
und
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung
der Stadtrath,
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte
der Bürgermeister,
J) in Landgemeinden, in denen die Zuständigkeit des Gemeindevorstands auf die
Geschäfte des Immobiliar-Brandversicherungswesens durch Beschluß des Mini-
steriums des Innern ausgedehnt worden ist,
der Gemeindevorstand,
d) in den anderen Landgemeinden und rücksichtlich selbstständiger Gutsbezirke
die Amtshauptmannschaft
die unterste (erste) Instanz.
Die specielle Leitung der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt liegt, unter
der Aufsicht des Ministeriums des Innern, der Brandversicherungs-Commission ob.
16. Die Brandversicherungs-Commission besteht aus einem Vorsitzenden und so
viel ständigen Räthen, als der Umfang der Geschäfte es erforderlich macht. Derselben