Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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ist das nöthige Canzlei-, Rechnungs-, Kassen- und Bureaupersonal beizugeben. Alle 
ständigen Anstellungen erfolgen nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
& 17. Der Zuständigkeit der § 15 bezeichneten Behörden erster Instanz ist in 
Brandversicherungsangelegenheiten Jeder, ohne Unterschied seines persönlichen Gerichts- 
standes, wegen seiner im Verwaltungsbezirke befindlichen Versicherungsobjecte unter- 
worfen. 
18. Die Vertretung der in Brandversicherungsangelegenheiten von und bei den 
Behörden erster Instanz begangenen Verschuldungen liegt, gegen die Anstalt sowohl, als 
gegen die einzelnen davon betroffenen Interessenten 
a) wegen der Amtshauptmannschaften 
dem Staatsfiscus, 
b) wegen der Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände 
der betreffenden Gemeinde 
und 
Jc) wegen der von den Schönburgschen Receßherrschaften angestellten Verwaltungs- 
beamten 
den Herrschaftsbesitzern 
ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen 
oder Unterlassungen die Vertretung herbeigeführt haben. 
19. Zur Besorgung der in unterer Instanz zu erledigenden technischen Geschäfte 
der Brandversicherungsanstalt sind besondere, technisch vorgebildete und geprüfte Be- 
amte, sowohl für das Hochbaufach, als für das Maschinenbaufach angestellt. 
Dieselben führen den Titel: 
„Brandversicherungs-Inspector,“ 
haben nicht Staatsdienerqualität und sind zunächst der Brandversicherungs-Commission, 
als deren Dienstbehörde, untergeordnet. 
Jedem derselben ist für seine dienstliche Function ein bestimmter Bezirk zugetheilt. 
Dem am Sitze einer Kreishauptmannschaft angestellten Brandversicherungs-Inspector 
für das Hochbaufach und dem ersten Brandversicherungs-Inspector für das Maschinen- 
baufach ist das Dienstprädicat: „Brandversicherungs-Oberinspector“ beigelegt. 
#20. Zur Ausbilfe bei den technischen Arbeiten und zur Unterstützung der 
Brandversicherungs-Inspectoren kann, je nach dem eintretenden Bedarfe, die erforderliche 
Anzahl Bautechniker mit dem Dienstprädicate: „Inspectorats-Assistent“ von der Brand- 
versicherungs-Commission, nach vorher eingeholter Genehmigung des Ministeriums des 
Innern, gegen Aufkündigung angenommen werden.
	        
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