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g 86. Die Vergütung wird nur bis zu dem durch Würderung der technischen An-
staltsbeamten festgestellten Betrage des erlittenen Schadens gewährt, darf jedoch in
keinem Falle die Versicherungssumme des beschädigten Objects übersteigen.
Der Versicherte (§ 13) hat sich spätestens bei der Schädenwürderung und jedenfalls
vor Ablauf der § 148 unter 1 bestimmten Frist zu erklären, ob er auf Vergütung An-
spruch macht.
&J. Versicherungsobjecte, welche seit der letzten Katastration bis zum Eintritte
des Schädenvergütungsfalls ihrem Umfange oder Bestande nach verändert worden sind,
oder in ihrer baulichen Beschaffenheit eine gegen die Versicherungssumme wenigstens
fünf Procent betragende Verringerung erfahren haben, werden nur nach dem erweislich
eingetretenen geringeren Zeitwerthe entschädigt.
Bei Objecten, welche erwiesenermaßen vor dem Schädenfalle bereits zur Abtragung
und bleibenden Beseitigung bestimmt, oder in einen völlig ruinösen Zustand verfallen
waren, sind die zerstörten oder beschädigten Theile blos nach dem Werthe zu vergüten,
welcher für gebrauchtes Material zu berechnen ist.
#,Totale Schäden werden mit Ausnahme der im vorstehenden Paragraphen
gedachten Fälle nach Höhe der vollen katastrirten Versicherungssumme vergütet.
Ein totaler Schaden wird angenommen, wenn das Versicherungsobject entweder völlig
zerstört oder so bedeutend beschädigt ist, daß die noch übrig gebliebenen feststehenden
Theile eine Benutzung zur Wiederherstellung in den vorigen Stand nicht gestatten. Bei
der Schädenberechnung sind jedoch die durch den Brand nicht zerstörten Theile des
Brandobjects unter Abrechnung des Aufwands für die Abtragung ruinöser Theile, für
Sortirung und Zusammenlegung von Baumaterialien und Ausbaugegenständen, sowie
für die Räumung der Brandstelle vom Brandschutte, nach ihrem augenblicklichen Werthe
von der Vergütungssumme in Abzug zu bringen.
9. Hat das Versicherungsobject uur einen theilweisen Schaden (Partialschaden)
erlitten, so verhält sich die zu gewährende Vergütung zur vollen Versicherungssumme,
wie sich der Herstellungsaufwand zu dem Neubauwerthe des ganzen Objects verhält.
Ein Partialschaden ist ein solcher, welcher eine Wiederinstandsetzung des Ganzen
gestattet und nur theilweise Herstellungen oder Ausbesserungen nöthig macht.
Bei Berechnung dieser Schäden wird der gegen den etwaigen Abtragungs= und
Räumungsaufwand überschießende Werthsbetrag für lose Baumaterialien und einzelne
Ausbaugegenstände oder sonstige dergleichen Bestandtheile (§ 88) mit zum Gesammt-
werthe des unbeschädigt verbliebenen Bestands gerechnet.
§ 90. Sind bei der Katastration die Neu= und Zeitwerthe einzelner Theile des
Versicherungsobjects gesondert in Ansatz gebracht, so sind diese Werthe auch bei der
Schädenberechnung maßgebend.