Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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g 86. Die Vergütung wird nur bis zu dem durch Würderung der technischen An- 
staltsbeamten festgestellten Betrage des erlittenen Schadens gewährt, darf jedoch in 
keinem Falle die Versicherungssumme des beschädigten Objects übersteigen. 
Der Versicherte (§ 13) hat sich spätestens bei der Schädenwürderung und jedenfalls 
vor Ablauf der § 148 unter 1 bestimmten Frist zu erklären, ob er auf Vergütung An- 
spruch macht. 
&J. Versicherungsobjecte, welche seit der letzten Katastration bis zum Eintritte 
des Schädenvergütungsfalls ihrem Umfange oder Bestande nach verändert worden sind, 
oder in ihrer baulichen Beschaffenheit eine gegen die Versicherungssumme wenigstens 
fünf Procent betragende Verringerung erfahren haben, werden nur nach dem erweislich 
eingetretenen geringeren Zeitwerthe entschädigt. 
Bei Objecten, welche erwiesenermaßen vor dem Schädenfalle bereits zur Abtragung 
und bleibenden Beseitigung bestimmt, oder in einen völlig ruinösen Zustand verfallen 
waren, sind die zerstörten oder beschädigten Theile blos nach dem Werthe zu vergüten, 
welcher für gebrauchtes Material zu berechnen ist. 
#,Totale Schäden werden mit Ausnahme der im vorstehenden Paragraphen 
gedachten Fälle nach Höhe der vollen katastrirten Versicherungssumme vergütet. 
Ein totaler Schaden wird angenommen, wenn das Versicherungsobject entweder völlig 
zerstört oder so bedeutend beschädigt ist, daß die noch übrig gebliebenen feststehenden 
Theile eine Benutzung zur Wiederherstellung in den vorigen Stand nicht gestatten. Bei 
der Schädenberechnung sind jedoch die durch den Brand nicht zerstörten Theile des 
Brandobjects unter Abrechnung des Aufwands für die Abtragung ruinöser Theile, für 
Sortirung und Zusammenlegung von Baumaterialien und Ausbaugegenständen, sowie 
für die Räumung der Brandstelle vom Brandschutte, nach ihrem augenblicklichen Werthe 
von der Vergütungssumme in Abzug zu bringen. 
9. Hat das Versicherungsobject uur einen theilweisen Schaden (Partialschaden) 
erlitten, so verhält sich die zu gewährende Vergütung zur vollen Versicherungssumme, 
wie sich der Herstellungsaufwand zu dem Neubauwerthe des ganzen Objects verhält. 
Ein Partialschaden ist ein solcher, welcher eine Wiederinstandsetzung des Ganzen 
gestattet und nur theilweise Herstellungen oder Ausbesserungen nöthig macht. 
Bei Berechnung dieser Schäden wird der gegen den etwaigen Abtragungs= und 
Räumungsaufwand überschießende Werthsbetrag für lose Baumaterialien und einzelne 
Ausbaugegenstände oder sonstige dergleichen Bestandtheile (§ 88) mit zum Gesammt- 
werthe des unbeschädigt verbliebenen Bestands gerechnet. 
§ 90. Sind bei der Katastration die Neu= und Zeitwerthe einzelner Theile des 
Versicherungsobjects gesondert in Ansatz gebracht, so sind diese Werthe auch bei der 
Schädenberechnung maßgebend.
	        
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