Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Zur Abtheilung V 
a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden und bei den Gehöften be- 
findlichen Scheunen-, Wirthschafts-, Schuppen= und anderen Gebäude, welche zu 
Aufbewahrung von Vorräthen an Stroh, Heu, Grummet und sonstigem dürren 
Futter, Streu, Flachs, Hanf, Werrig, Holz und Brennmaterialien überhaupt (mit 
Ausschluß von Holzkohlen), Rinden, Getreide in größeren Quantitäten, Tabaken 
und dergleichen leichter entzündlichen landwirthschaftlichen Producten dienen; 
b) dergleichen Gebäude, in welchen sich zugleich gewölbte und von den übrigen 
Räumen der Gebäude vollständig massiv abgetrennte Stallungen be- 
finden. 
Zur VI. Abtheilung 
gehören: 
a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, wie solche vorstehend 
unter V, a aufgeführt sind, wenn sich darin zugleich nicht massiv abge- 
schiedene Ställe befinden. 
Zur Abtheilung VII 
a) Gebäude mit Vorrichtung zum Erwärmen leichter entzündbarer Flüssig- 
keiten und Stoffe; 
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zu- 
stande, bei vorherrschend hölzernen Hilfsmaschinen und gang- 
baren Zeugen; 
Jc) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande 
bei vorherrschend eisernen Hilfsmaschinen mit eisernen gangbaren 
Zeugen; 
d) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, Schleifereien und 
dergleichen mit vorherrschend eisernen Triebwerken und gangbaren 
Zeugen; 
e) Gebäude zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vor- 
richtungen mit vorherrschend hölzernen Maschinen und dergleichen gang- 
baren Zeugen und Triebwerken; 
f) Gebäude zu Magazinen und Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe 
und Fabrikate, ausschließlich der explodirbaren Stoffe; 
8) Gebäude mit Einrichtung zum Waarentrocknen mittelst directer Ofen- 
hei zung oder Heizung mit erwärmter Luft, bei nicht leichter Entzünd- 
barkeit des Stoffes, ingleichen Darren aus nicht völlig unbrennbarem Material 
bestehend, sowie Rauchdarren, ausschließlich der Flachs= und Hanfdarrgebäude;
	        
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