Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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83. Die Concession (8 2a) verpflichtet zur genauen Befolgung aller im Gesetz— 
oder Verordnungswege hinsichtlich des Privat-Feuerversicherungswesens ergangenen, so- 
wie der in der Concessionsurkunde enthaltenen Bestimmungen und ist jederzeit widerruflich. 
Die Concessionsertheilung kann von der Bestellung einer Caution von entsprechender 
Höhe abhängig gemacht werden. 
Zur Uebernahme bloser Rückversicherungen für die § 2 gedachten Gesellschaften, 
Anstalten oder Vereine ist eine besondere Concession nicht erforderlich. 
4. Einer Concession zum Geschäftsbetriebe bedürfen solche hierländische Privat- 
unterstützungsvereine nicht, welche 
a) lediglich gegenseitige Unterstützung bei eintretenden Mobiliarbrandfällen zum 
Zwecke haben, 
ferner 
b) sich auf einzelne Orte und Bezirke, oder auf bestimmte Berufsclassen beschränken, 
weiter 
) in ihrer inneren Einrichtung sich von den Privat-Feuerversicherungsgesellschaften 
oder Anstalten, namentlich auch dadurch wesentlich unterscheiden, daß bei den- 
selben nicht im Voraus festgesetzte, nach Gefahrsclassen bestimmte jährliche Bei- 
träge (Prämien) von den Mitgliedern erhoben werden, 
sowie # 
d) die juristische Persönlichkeit erlangt haben und deren Statuten auch von dem 
Ministerium des Innern genehmigt worden sind. 
Die Genehmigung ist ohne Rücksicht auf das Bedürfniß unentgeltlich zu ertheilen 
und kann widerrufen werden, wenn den gesetzlichen, oder statutengemäßen Bestimm- 
ungen, oder den bei der Ertheilung der Genehmigung gestellten Bedingungen zuwider- 
gehandelt wird. 
85. Vor Ertheilung einer Concession der § 2 unter a gedachten Art oder der 
nach § 4 unter d erforderlichen Genehmigung, beziehentlich vor Zurückziehung der Con- 
cession oder der Genehmigung ist das Plenum der Brandversicherungs-Commission 
(§ 29 des Gesetzes, die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 
25. August 1876 — Seite 351 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) 
gutachtlich zu hören. 
§ 6. Die Betreibung von Feuerversicherungsgeschäften vor erfolgter Concessions= 
ertheilung (§ 2a und § 3) beziehentlich vor Eintritt der in § 4d gedachten Voraussetz- 
ung ist ebenso, wie die Versicherung bei nicht berechtigten Privatanstalten oder Ver- 
einen verboten. 
§# 7. Von und bei den im Lande zugelassenen Privatanstalten (§ 2 à und b) 
dürfen gegen Brandschaden versichert werden:
	        
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