Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Sind bei Feststellung der Masse ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche derselben 
oder an dieselbe außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn diese Ansprüche später 
zur Verwirklichung gelangen, das Zuweniggezahlte nacherhoben und das Zuvielge- 
zahlte zurückerstattet. 
Art. 6. 
Soweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, welche mit Zuwendungen 
dem Anrfalle übernommen werden, kommt der Werth dieser Leistungen von der Zuwen= zur Vergeliung 
Z übernommener 
dung in Abzug. Leistungen. 
Art. 7. 
Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche sich außerhalb Sachsens befinden, gehören Außerhalb 
nicht zu der steuerpflichtigen Masse. Sachsens be- 
dliches Ver- 
Anderes außerhalb Sachsens befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei fin miben. 
seinem Ableben Sachse war, unterliegt der Steuer, wenn davon in dem Lande, in 
welchem es sich befindet, keine oder eine geringere Erbschaftsabgabe, als nach Vorschrift 
dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im letzteren Falle findet die Anrechnung der dort 
erweislich gezahlten Erbschaftsabgabe auf die Sächsische Erbschaftssteuer statt. 
Art. 8. 
Von dem Anfalle Sächsischer Grundstücke und Gerechtigkeiten ist die Erbschafts= Einfluß 
steuer zu erheben, ohne Unterschied, ob der Erblasser Sachse war, oder nicht. der Staatsan- 
Anderes in Sachsen befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei seinem gehöriglen. 
Ableben nicht Sachse war, unterliegt der Steuer nicht, soweit dasselbe an Nichtsachsen 
fällt und in deren Heimathsstaate die gleiche Rücksicht Sächsischen Staatsangehörigen 
gegenüber befolgt wird. 
Art. 9. 
Schulden und Lasten, welche nur auf einem steuerfreien oder nur auf einem steuer-- Vertheilung 
pflichtigen Theile der Masse haften, kommen nur bei diesem Theile, Schulden und der he 
Lasten, welche vorzugsweise auf einem steuerfreien oder vorzugsweise auf einem steuer- und Lasten. 
pflichtigen Theile der Masse haften, zunächst bei diesem Theile, und erst, soweit sie 
hierdurch nicht gedeckt werden, bei der übrigen Masse in Abzug. 
Sonstige Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auf dem 
steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen von letzterem nur nach dem Ver— 
hältnisse dieses Theiles zur ganzen Masse in Abzug. 
Art. 10. 
Für die Ermittelung des Werthes der steuerpflichtigen Masse ist der Zeitpunkt des Maßgebender 
Zeitpunkt für 
Anfalls maßgebend. die Werthser- 
mittelung.
	        
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