Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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legenheit, in welcher die Einreichung oder Vorlegung erfolgt ist, auf Kosten des Produ— 
centen oder des zu Entrichtung des Stempels gesetzlich Verpflichteten Sorge zu tragen. 
Zu verlagsweiser Verwendung des Stempels ist die Behörde oder der Notar hierbei 
nicht verpflichtet. 
Art. 7. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Urkundenstempels trifft: 
bei behördlichen oder notariellen Ausfertigungen oder Beurkundungen Denjenigen, 
durch den die Ausfertigung oder Beurkundung veranlaßt worden ist; 
bei einseitigen Verträgen, Verfügungen und Erklärungen Denjenigen, welcher aus 
dem Vertrage verpflichtet wird, die Verfügung trifft oder die Erklärung abgiebt; 
bei zweiseitigen Verträgen alle Theilnehmer mit Ausnahme Derjenigen, welche 
subjective Befreiung vom Stempel genießen, antheilig; 
4. bei Nachlaßverzeichnissen Denjenigen, welcher das Verzeichniß bei Gericht oder 
einem Notare einreicht oder vorzeigt oder für den es gerichtlich oder notariell 
aufgenommen wird; 
bei Versteigerungsprotokollen, vorbehältlich des Rückgriffs gegen den Auftrag- 
geber, Denjenigen, unter dessen Leitung oder Vertretung die Versteigerung aus- 
geführt wird. 
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Art. 8. 
Eine Erklärung oder Uebereinkunft, nach welcher Jemand die Verbindlichkeit über- 
nimmt, einen Anderen in der Haftung für den Stempel zu übertragen, hat nur unter 
den Betheiligten Geltung und wird bei Einhebung des Stempels nicht beachtet. 
Art. 9. 
1. Die bloße Correspondenz, welche zum Zwecke der Einigung über ein Ver- 
tragsverhältniß gewechselt wird, ist nur dann stempelpflichtig, wenn die Absicht der 
Parteien zugleich dahin geht, ein den Beweis erleichterndes und die Beurkundung durch 
einen förmlichen schriftlichen Vertrag ersetzendes Instrument über das fragliche Geschäft 
zu errichten. 
8 2. Schriftliche Verlängerungen von Verträgen sind in Bezug auf die Stempel- 
pflicht wie neue Verträge zu behandeln. 
3 . Punctationen über zu errichtende Verträge sind stempelpflichtig, soweit sie 
nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eine Klage auf Erfüllung begründen. 
Die auf Grund von Punctationen ausgefertigten Vertragsurkunden unterliegen 
dem Stempel nicht, wenn ihr Inhalt nicht in wesentlichen Punkten vom JInhalte der 
Punctation abweicht, die Verwendung des gesetzlichen Stempels zu der Punetation 
Verbindlichkeit 
zur Entrichtung 
des Stempels. 
Besondere 
Bestimmungen 
über Stempel 
bei Verträgen.
	        
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