Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Anlage zu dem Gesetze über den Urkundenstempel. 
  
Tarif. 
Vorbemerkung. 
Die nach Procenten des Werthes des Gegenstands zu bemessenden Steuersätze 
steigen von 20 zu 20 Pfennigen. 
Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 10 Pfennige 
oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls dagegen für 20 Pfennige 
gerechnet. 
J. 
2. 
3. 
Abtretungen, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
Adelsbriefe, s. Standeserhöhungen, Pos. 28. 
Adjudicationen zwangsweise veräußerter Grundstücke, die Protokolle darüber wie 
Kaufverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
. Anerkennungen (Recognitionen). Jede vor einem Sächsischen Gerichte oder 
Notare aufgenommene Registratur über die Anerkennung einer Privaturkunde 
durch den oder die Aussteller derselben, dafern sie nicht überhaupt kostenfrei 
aufzunehmen ist, 
1 Mark. 
Auctionen, s. Versteigerungsprotokolle, Pos. 33. 
Bauverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
Beglaubigungen von Abschriften (Vidimirungen) durch Sächsische Behörden oder 
Notare 
1 Mark. 
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