Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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MÆ 102. Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 
7. April 1876 betreffend; 
vom 5. November 1876. 
Zu Ausführung des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 
1876 (Seite 125 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1876) wird hierdurch Fol- 
gendes verordnet: 
1. Wo in §§ 4, 14, 17, 23 des Gesetzes der „Vorstand der Gemeinde,“ 
in deren Bezirke die Kasse ihren Sitz hat, erwähnt wird, ist darunter in den Städten, 
in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, 
in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt ist, der Bürger- 
meister, auf dem Lande der Gemeindevorstand zu verstehen. 
Aufsichtsbehörde über die eingeschriebenen Hilfskassen (§8 25, 27, 29, 30, 33 
des Gesetzes) ist in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, 
ebenfalls der Stadtrath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft. 
Die höhere Verwaltungsbehörde (8§8§ 4, 27, 29, 35 des Gesetzes) ist die 
Kreishauptmannschaft. 
&2. Ueber die erfolgte Einreichung eines Statuts für eine Hilfskasse, deren Zu- 
lassung und Eintragung begehrt wird (§ 4 des Gesetzes), ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Dasselbe ist, nebst den eingereichten beiden Exemplaren des Statuts, von den Stadt- 
räthen der vorgesetzten Kreishauptmannschaft, von den Bürgermeistern und Gemeinde- 
vorständen der vorgesetzten Amtshauptmannschaft und von dieser weiter der vorgesetzten 
Kreishauptmannschaft mittelst schriftlicher Anzeige ungesäumt zu übersenden. In dieser 
Anzeige ist zugleich die Höhe des täglichen Lohnes anzugeben, welches an dem Orte, 
wo die Kasse ihren Sitz haben soll, gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitte 
gezahlt wird (§ 11 des Gesetzes). Auch sind die etwaigen sonstigen Bemerkungen, zu 
welchen das Statut Veranlassung giebt, hinzuzufügen. 
83. Die der höheren Verwaltungsbehörde nach § 4 des Gesetzes obliegende 
Prüfung des Statuts hat sich insbesondere darauf zu richten: 
a) ob der Name der Kasse der Vorschrift in § 2 des Gesetzes entspricht; 
b) ob das Statut nach § 3, Nr. 1 bis 9 des Gesetzes vollständig ist; 
c) ob der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Statuts mit den Vorschriften 
des Gesetzes in Einklang steht (§ 3, Absatz 2 des Gesetzes); 
d) ob etwa Bestimmungen im Statute enthalten sind, welche mit dem Zwecke der 
Kasse nicht in Verbindung stehen (8 3, Absatz 2 des Gesetzes).
	        
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