Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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	. Ueber die in einer Generalversammlung (§ 20 des Gesetzes) gefaßten Be- 
schlüsse sind Niederschriften aufzunehmen und ist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu er- 
statten. 
10. Wird die Auflösung einer Kasse beschlossen (§ 28 des Gesetzes) oder tritt 
einer der Fälle ein, in welchen nach § 29, Nr. 1 bis 6 des Gesetzes die Schließung 
einer Kasse erfolgen kann, oder wird über eine Kasse das Concursverfahren eröffnet, 
so hat die Aufsichtsbehörde ungesäumt Bericht an die höhere Verwaltungsbehörde 
(Kreishauptmannschaft) zu erstatten, welche die nach Lage der Sache gebotene weitere 
Entschließung zu fassen hat. 
Wird eine eingeschriebene Hilfskasse aufgelöst oder geschlossen, oder wird der Con- 
curs über dieselbe eröffnet, so ist dies im Register (Beifuge O) unter Angabe des 
Datums des Auflösungsbeschlusses oder der die Schließung aussprechenden Verfügung 
oder der Concurseröffnung zu bemerken. 
11. Für das Verfahren zu Schließung einer Kasse (§ 29 des Gesetzes) gilt 
ebenfalls die Bestimmung in § 6 gegenwärtiger Verordnung. 
12. Ueber die in §§ 25 und 27 des Gesetzes vorgesehenen Formulare und 
Fristen sind die Bestimmungen des Bundesraths zu erwarten. 
Dresden, den 5. November 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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