Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforder- 
ungen sind in der Rekrutirungs-Ordnung für das Heer, sowie in der Marine- 
Ordnung enthalten. 
Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militär- 
pflichtjahre endgültig entschieden werden. Ausnahmen § 27, 1. 
R. M. G. § 17. 
9 30. 
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 
Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen 
(Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. 
R. M. G. 8 19. 
Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: 
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern 
oder Geschwister; 
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters 
oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche 
Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des 
Gewerbes ist; 
) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhalte- 
nen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen 
oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurück- 
stellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt 
werden kann; 
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch 
Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren 
Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes 
oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen 
mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des 
dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Ver- 
mächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise 
nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges 
findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung; 
|) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der 
Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine 
Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
	        
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