Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 607 — 
im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha: 
an denjenigen Schulen, denen ein Director oder Rector vorsteht, dieser, an den 
übrigen Schulen aber der Schulvorstand; 
im Herzogthum Anhalt: 
die Ortsschulinspectoren bez. Schuldirigenten und derjenige Classenlehrer, 
welcher den entlassenen Schüler zuletzt unterrichtet hat, gemeinschaftlich; 
im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: 
der mit der Localaufsicht beauftragte Geistliche der betreffenden Parochie; 
im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen: 
der Lehrer mit dem Localschulinspector gemeinschaftlich; 
im Fürstenthum Reuß ä. L.: 
der Localschulinspector; 
im Fürstenthum Reuß j. L.: 
der Schulvorstand; 
im Fürstenthum Schaumburg-Lippe: 
der Schulvorstand und Namens desselben der Localschulinspector; 
im Fürstenthum Lippe: 
der Hauptlehrer mit dem Schulinspector gemeinschaftlich; 
im Reichsland Elsaß-Lothringen: 
die Bürgermeister; 
in der freien Stadt Lübeck: 
der Schulrath 
und 
in der freien Stadt Bremen: 
das mit der Specialinspection der betreffenden Schule beauftragte Senatsmitglied 
berechtigt sind. 
Dresden, den 29. November 1876. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Göt. 
1876. 73
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.