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#28. Die Versicherungsscheine werden nach dem dieser Verordnung unter B bei= Zu § 56 des
gegebenen Formulare ausgefertigt. Es ist aber bei einfachen Veränderungen in dem
katastrirten Bestande der Versicherungsobjecte eines Grundstückscomplexes, über
welchen bereits ein Versicherungsschein in den Händen des Besitzers sich befindet, die
Ausfertigung eines vollständig neuen Versicherungsscheins nicht unbedingt erforderlich,
sondern es genügt, wenn nur ein die Veränderung enthaltender Nachtrag zu solchem
ausgestellt wird.
& 29. Auf die Zusendung der Versicherungsscheine, beziehentlich Nachträge an die
Versicherten, sinden die allgemeinen, wegen der Insinuation gerichtlicher Zufertigungen
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
30. Ueber den Eingang und die Abfertigung der Versicherungsscheine ist von
den Verwaltungsbehörden erster Instanz das Erforderliche in dem nach § 46 des Gesetzes
zu haltenden Anmelderegister ein= und nachzutragen.
31. Geht ein Versicherungsschein verloren, so hat der Verlustträger wegen Er-
langung eines Duplicats sich an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zu wenden;
diese giebt den Antrag an die Brandversicherungs-Commission ab, welche das Duplicat
gegen die geordnete Gebühr ausstellt und der Verwaltungsbehörde zugehen läßt.
6 32. Ueber die bei der Landesanstalt laufenden Versicherungen hat die Brand-
versicherungs-Commission folgende Kataster zu halten:
a) für jeden Ort, beziehentlich für jeden selbstständigen Gutsbezirk, ein für sich ab-
geschlossenes
Ortskataster,
welches die Versicherungssumme und die Zahl der Beitragseinheiten eines jeden
Gebäudecomplexes sowohl, als auch jedes, zu demselben gehörigen, einzelnen
Gebäudes nachzuweisen hat,
b) für jeden Verwaltungsbezirk, insofern derselbe mehrere Orte und beziehentlich
selbstständige Gutsbezirke umfaßt, ein
Bezirkskataster,
in welchem die sämmtlichen Ortsversicherungs= und Beitragseinheitensummen
zusammengestellt sind,
sowie endlich
xc) für sämmtliche Verwaltungsbezirke des Landes das
Hauptkataster.
Ein Auszug aus dem Ortskataster a, welcher die Versicherungssummen und die
Einheitenzahl eines jeden Gebäudecomplexes nachweist, sowie ein Exemplar des Bezirks-
katasters b, soweit das Bezirkskataster nicht mit dem Ortskataster zusammenfällt, befinden
1876. 75
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 56 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 56 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 56 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 56 des
Gesetzes.