Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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#28. Die Versicherungsscheine werden nach dem dieser Verordnung unter B bei= Zu § 56 des 
gegebenen Formulare ausgefertigt. Es ist aber bei einfachen Veränderungen in dem 
katastrirten Bestande der Versicherungsobjecte eines Grundstückscomplexes, über 
welchen bereits ein Versicherungsschein in den Händen des Besitzers sich befindet, die 
Ausfertigung eines vollständig neuen Versicherungsscheins nicht unbedingt erforderlich, 
sondern es genügt, wenn nur ein die Veränderung enthaltender Nachtrag zu solchem 
ausgestellt wird. 
& 29. Auf die Zusendung der Versicherungsscheine, beziehentlich Nachträge an die 
Versicherten, sinden die allgemeinen, wegen der Insinuation gerichtlicher Zufertigungen 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
30. Ueber den Eingang und die Abfertigung der Versicherungsscheine ist von 
den Verwaltungsbehörden erster Instanz das Erforderliche in dem nach § 46 des Gesetzes 
zu haltenden Anmelderegister ein= und nachzutragen. 
31. Geht ein Versicherungsschein verloren, so hat der Verlustträger wegen Er- 
langung eines Duplicats sich an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zu wenden; 
diese giebt den Antrag an die Brandversicherungs-Commission ab, welche das Duplicat 
gegen die geordnete Gebühr ausstellt und der Verwaltungsbehörde zugehen läßt. 
6 32. Ueber die bei der Landesanstalt laufenden Versicherungen hat die Brand- 
versicherungs-Commission folgende Kataster zu halten: 
a) für jeden Ort, beziehentlich für jeden selbstständigen Gutsbezirk, ein für sich ab- 
geschlossenes 
Ortskataster, 
welches die Versicherungssumme und die Zahl der Beitragseinheiten eines jeden 
Gebäudecomplexes sowohl, als auch jedes, zu demselben gehörigen, einzelnen 
Gebäudes nachzuweisen hat, 
b) für jeden Verwaltungsbezirk, insofern derselbe mehrere Orte und beziehentlich 
selbstständige Gutsbezirke umfaßt, ein 
Bezirkskataster, 
in welchem die sämmtlichen Ortsversicherungs= und Beitragseinheitensummen 
zusammengestellt sind, 
sowie endlich 
xc) für sämmtliche Verwaltungsbezirke des Landes das 
Hauptkataster. 
Ein Auszug aus dem Ortskataster a, welcher die Versicherungssummen und die 
Einheitenzahl eines jeden Gebäudecomplexes nachweist, sowie ein Exemplar des Bezirks- 
katasters b, soweit das Bezirkskataster nicht mit dem Ortskataster zusammenfällt, befinden 
1876. 75 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 56 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 56 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 56 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 56 des 
Gesetzes.
	        
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