Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 537 — 
Kommen zwei oder mehrere Spritzen zu gleicher Zeit an und werden gleich— 
zeitig in Thätigkeit gesetzt, so gilt als die frühere Spritze die des entfernteren Ortes. 
Als Anfang der Thätigkeit ist der Zeitpunkt anzusehen, zu welchem die Spritze das 
erste Mal Wasser giebt. 
Bei gleichen Entfernungen aber ist die Prämie unter die Spritzen gleichmäßig 
zu vertheilen. 
Es macht keinen Unterschied, ob die zum Löschen des Feuers herbeigeschafften 
Spritzen einem sächsischen oder nichtsächsischen Orte angehören und ob dieselben mit 
Pferden bespannt sind, oder von Menschen gezogen werden, wenn sie nur an Größe 
und Wirksamkeit den Fahrspritzen mit wenigstens 95 Millimeter weiten Cylindern 
gleich sind. 
893. Ueber die Bewilligung der Spritzenprämien und über die für ausgezeichnete 
Dienstleistungen beim Löschen zu gewährenden außerordentlichen Belohnungen hat die 
Brandversicherungs-Commission auf Grund der mit dem Schlußberichte an sie gelangen- 
den motivirten Anträge Bestimmungen zu treffen. 
Die Verwendung der Spritzenprämien bleibt zwar den betreffenden Gemeinden 
oder Eigenthümern der Spritzen vorbehalten, es ist jedoch bei mit Pferden bespannten 
Spritzen Demjenigen, welcher die Spritze gefahren hat, sowie den Eigenthümern der 
Pferde und dem die Spritze begleitenden Spritzenmeister oder Rohr= und Schlauch- 
führer je ein Fünftheil davon zu gewähren. 
8 4. Wenn bei einem Brande Feuerlöschgeräthe aus einem nichtsächsischen Orte 
in Gebrauch gekommen ist und sich brauchbar erwiesen hat, so ist vor dessen Wieder- 
abführung von Demjenigen, der die Löschanstalten amtlich zu leiten gehabt hat, sorg- 
fältige Erkundigung darüber einzuziehen, ob daran Beschädigungen oder Verluste vor- 
gekommen sind, für welche nach § 138 des Gesetzes eine Vergütung in Anspruch 
genommen werden kann. 
Ist dies der Fall und wird Vergütung verlangt, so ist, falls die Verwaltungs- 
behörde erster Instanz sich am Orte befindet, von dieser, oder von dem, welcher sonst 
Obigem nach die Vorerörterungen anzustellen gehabt hat, der Schaden, soweit nöthig, 
unter Zuziehung eines sachverständigen Gewerbetreibenden (Schlosser, Schmied 2c.) 
festzustellen und über den Befund ein schriftliches Zeugniß in zwei gleichlautenden Exem- 
plaren auszustellen, davon eines dem Führer der ausländischen Löschmannschaft auszu- 
händigen, das andere aber zu den Brandschädenacten zu nehmen und der Verwaltungs- 
behörde, wenn sie die Schädenbesichtigung nicht selbst geleitet hat, binnen drei Tagen 
zuzustellen ist. 
Binnen längstens sechs Wochen, vom Tage nach dem Brande an gerechnet, ist die 
Wiederherstellung oder der Ersatz der Obigem nach constatirten Schäden und Verluste 
Fortsetzung 
zu § 138 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 138 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.