Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 541 — 
Vierte Abtheilung. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
8 99. Der Zeitpunkt, mit welchem nach erfolgter Umclassificirung der versicherten Zum XI. 
Betriebsgegenstände (§ 6b des Gesetzes) die freiwillige Versicherungsbranche nach § 9, abschmite. 
Alinea 2 des Gesetzes als selbstständige Versicherungsabtheilung aufzutreten hat, wird stimmungen.) 
mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die den bisherigen Versicherten in § 186 des Ge= Zu § 181 des 
setzes zugestandene Vergünstigung öffentlich bekannt gemacht und durch sämmtliche Amts- Gesetes. 
blätter zur Kenntniß der allerseits Betheiligten gebracht werden. 
100. Gleichergestalt wird, sobald die Umelassificirung der Gebäude eines Ortes Fortsetzung 
vollendet ist, und demzufolge nach § 181 sub b des Gesetzes für die daselbst bestehenden D b2% 
Versicherungen die neue Classification in Wirksamkeit tritt, dies durch das betreffende 
Amtsblatt den Betheiligten bekannt gegeben werden. 
Dresden, den 18. November 1876. 
Ministerium des Innern. 
Herrmann v. Nostitz-Wallwitz 
Forwerg. 
1876. 78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.