Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten?) erfolgt für
diejenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung vorhanden,
nach Land= und seemännischer Bevölkerung getrennt.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen Bevölkerung erfolgt
nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen Be-
völkerung (§ 57, 5).
R. V. Artikel 53, Abs. 5
Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, wird nur der
Bedarf für diese Armee-Korps vertheilt.
R. M. G. 8 90, Abs. 4.
Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte
Bedarfs-Vertheilung (Bundes-Ersatz-Vertheilung) wird den Kriegs-Ministerien,
der Kaiserlichen Admiralität und den in der Ministerial-Instanz fungirenden obersten
Civil-Verwaltungs-Behörden (§ 2, 2) der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für
das Seewesen hinsichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der seemännischen Bevölkerung
seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt.
Eine Abweichung von der Bundes-Ersatz-Vertheilung darf nur in dem unter Nr. 9
vorgesehenen Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und
die Festungen geschehen.
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung
ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Land-Bevölkerung innerhalb der auf-
zubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig.
*) Die Art und Weise dieser Vertheilung ergiebt sich aus folgendem Beispiele:
1. Der Ersatzbedarf für das Heer und Marine beträgt für das Sahr 1 1875 110,000 Mann.
2. Im Jahre 1874 sind freiwillig eingetreten 15,000
3. Für 1874 sind nachträglich anzurechnen . . 500-
4. Es sind zu vertheilen 125,500 Mann.
und zwar:
s. — Es bleiben auszuheben
Auf den Nach der Hiervon ab
Bundesstaat. Seelenzahl. die zu 2 und 3 aus der aus der seemännischen
Gestellten. Land-Bevölkerung. Bevölkerung.
M. 3,000 250 2,650 100
N. 7,420 580 6,840 —
O 4,500 500 3,800 200
u. s. w.
Summa: 125,500 15,500 108,500 1,500
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