Taufort.
Taufzeugen.
Taufnamen.
C. Kirch-
liches Auf-
gebot.
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6. Die Taufe eines neugeborenen Kindes hat in der Parochie des Geburtsorts,
dafern aber die Mutter nach der Geburt und vor erfolgter Taufe ihren Aufenthaltsort
verändert, in derjenigen Parochie, zu welcher der neue Aufenthaltsort gehört, zu ge-
schehen. Letzteren Falls hat der taufende Geistliche nächst der Eintragung der bewirk-
ten Taufhandlung in das eigene Kirchenbuch dem betreffenden Geistlichen des Geburts-
orts davon kurze Mittheilung zu machen.
& 7. In Ansehung der zulässigen Zahl der Taufpathen bewendet es bei den be-
stehenden Vorschriften, auch dabei, daß nur confirmirte Christen Pathenstelle über-
nehmen, noch nicht confirmirte durch ihre Eltern oder andere, wenn sonst dazu berech-
tigte Personen, vertreten werden können.
Die erwähnten Taufzeugen sind dem taufenden Geistlichen vor Beginn der Tauf-
handlung, unter Angabe ihrer Confession, namhaft zu machen. Sofern deren Zu-
gehörigkeit zur christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, hat der taufende Geistliche
die Betreffenden als Taufpathen nicht zuzulassen.
&S,. Unchristliche oder sonst anstößige Vornamen sind bei dem Taufacte nicht in
Anwendung zu bringen, jedoch, wenn dergleichen Namen bei dem Standesbeamten ein-
getragen sein sollten, mit der Bemerkung, daß sie in der Taufe nicht beigelegt worden
seien, anerkennungsweise im Kirchenbuche zu erwähnen. Diese Bemerkung ist auch in
kirchliche Zeugnisse ausdrücklich auzunehmen. Wenn eintretenden Falls zu einer Einig-
ung über die christliche Namengebung zwischen dem taufenden Geistlichen und den Eltern
des Täuflings nicht zu gelangen sein sollte, so kann zwar die Taushandlung selbst mit
Weglassung des beanstandeten Vornamens vollzogen werden, es ist jedoch wegen der
Zulässigkeit des letzteren, wenn die Eltern darauf bestehen, die Entschließung der vor-
gesetzten kirchlichen Behörde einzuholen.
C. Das kirchliche Aufgebot betreffend.
§69. Ein einmaliges, oder auf besonderes Verlangen der Betheiligten höchstens
zweimaliges kirchliches Aufgebot hat auch künftig der kirchlichen Trauung vorauszu-
gehen. Es darf aber dasselbe nicht eher stattsinden, als nicht erweislich der Standes-
beamte das bürgerliche Aufgebot angeordnet hat, als worüber der Pfarrer sich in ent-
sprechender Weise zu vergewissern hat.
Dieses kirchliche Aufgebot hat in der Hauptsache nur in der Form einer Fürbitte
und ohne ausdrückliche Aufforderung zur Anzeige entgegenstehender kirchlicher Ehehinder-
nisse für die dabei namhaft zu machenden, zur kirchlichen Trauung angemeldeten Per-
sonen und zwar mit Anwendung der in der Beilage B ersichtlichen Formel zu ge-
schehen.