Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Formalien bei 13. Da es sich empfiehlt, die Formalien beim kirchlichen Aufgebote mit den bei 
dem Aufgebote, der bürgerlichen Eheschließung in Anwendung gelangenden, soweit möglich, in Einklang 
zu setzen, so haben die Geistlichen bei der Verkündigung des Aufgebots sich auf die 
Namen der Aufzubietenden und die Angabe, ob sie ledig, verwittwet oder geschieden 
sind, zu beschränken, die Prädikate „Herr, Junggesell, Frau, Fräulein, Jungfrau 2c.“" 
aber ferner nicht weiter beizufügen. 
Hiernach erledigt sich für die Zukunft die kirchliche Bestrafung wegen verhangener 
Anmaßung der zu Auszeichnung reiner Sitten bisher üblich gewesenen Vorzüge 
(Kirchenfalsa). 
Beurkundung &14. Der Geistliche hat über die erfolgte Anmeldung zum Aufgebote ein kurzes 
des Aufgebots. Protokoll aufzunehmen und einem besonders dazu anzulegenden Actenstücke einzuverleiben. 
D. Die kirchliche Trauung betreffend. 
D. Kirchliche 15. Die Kirchenglieder sind kirchlich verpflichtet, der bürgerlichen Eheschließung 
Traunng. die kirchliche Trauung folgen zu lassen, solcher Ehen aber, bei welchen die Trauung un- 
Sten statthaft sein würde, sich zu enthalten. 
Die kirchliche Trauung und das vorherige kirchliche Aufgebot hat in der Regel 
nach Wahl der dieselben Begehrenden in der Parochialkirche eines oder des anderen der 
Letzteren, oder in der Kirche derjenigen Parochie stattzufinden, in welcher dieselben als 
Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen. 
Es kann aber die kirchliche Tranung auf Wunsch der Betheiligten auch in einer 
anderen Kirche vollzogen werden und ist dazu von dem nach Obigem zunächst ange- 
gangenen Pfarramte das lleberweisungsschreiben zu ertheilen. Soweit nöthig, ist der 
Nachweis des der Behanptung zufolge an einem anderen Orte bereits erfolgten kirch- 
lichen Aufgebots zu verlangen. 
Im Uebrigen gilt, was in § 9 wegen sich vor dem Aufgebote ergebender gesetzlicher 
Hindernisse verordnet ist, auch wenn sich solche erst nach erfolgtem Aufgebote, oder bei 
dessen Wegfall (§ 10), überhaupt vor der Trauung herausstellen. 
Eintragung in 616. Aufgebote und Tranungen sind in das Kirchenbuch derjenigen Parochie, 
irchenbuch wo dieselben stattgesunden haben, einzutragen. 
Trauungeact. 6&# 17. Die kirchliche Trauung darf nicht vor erfolgtem Nachweise der nach staat- 
lichem Gesetze vorausgegangenen bürgerlichen Eheschließung vollzogen werden. 
Der kirchliche Trauungsact besteht außer der einleitenden Ansprache aus der Vor- 
lesung des göttlichen Wortes, dem Gelöbnisse der neuen Eheleute, der Trauungsformel, 
dem Gebete und dem Segen im Namen des dreieinigen Gottes. 
Für den Trauungsact selbst sind hinkünftig, mit Rücksicht darauf, daß die nach 
staatlichem Gesetze bereits geschlossene Ehe als eine vollgiltige Ehe anzusehen ist, wahl-
	        
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