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Formalien bei 13. Da es sich empfiehlt, die Formalien beim kirchlichen Aufgebote mit den bei
dem Aufgebote, der bürgerlichen Eheschließung in Anwendung gelangenden, soweit möglich, in Einklang
zu setzen, so haben die Geistlichen bei der Verkündigung des Aufgebots sich auf die
Namen der Aufzubietenden und die Angabe, ob sie ledig, verwittwet oder geschieden
sind, zu beschränken, die Prädikate „Herr, Junggesell, Frau, Fräulein, Jungfrau 2c.“"
aber ferner nicht weiter beizufügen.
Hiernach erledigt sich für die Zukunft die kirchliche Bestrafung wegen verhangener
Anmaßung der zu Auszeichnung reiner Sitten bisher üblich gewesenen Vorzüge
(Kirchenfalsa).
Beurkundung &14. Der Geistliche hat über die erfolgte Anmeldung zum Aufgebote ein kurzes
des Aufgebots. Protokoll aufzunehmen und einem besonders dazu anzulegenden Actenstücke einzuverleiben.
D. Die kirchliche Trauung betreffend.
D. Kirchliche 15. Die Kirchenglieder sind kirchlich verpflichtet, der bürgerlichen Eheschließung
Traunng. die kirchliche Trauung folgen zu lassen, solcher Ehen aber, bei welchen die Trauung un-
Sten statthaft sein würde, sich zu enthalten.
Die kirchliche Trauung und das vorherige kirchliche Aufgebot hat in der Regel
nach Wahl der dieselben Begehrenden in der Parochialkirche eines oder des anderen der
Letzteren, oder in der Kirche derjenigen Parochie stattzufinden, in welcher dieselben als
Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen.
Es kann aber die kirchliche Tranung auf Wunsch der Betheiligten auch in einer
anderen Kirche vollzogen werden und ist dazu von dem nach Obigem zunächst ange-
gangenen Pfarramte das lleberweisungsschreiben zu ertheilen. Soweit nöthig, ist der
Nachweis des der Behanptung zufolge an einem anderen Orte bereits erfolgten kirch-
lichen Aufgebots zu verlangen.
Im Uebrigen gilt, was in § 9 wegen sich vor dem Aufgebote ergebender gesetzlicher
Hindernisse verordnet ist, auch wenn sich solche erst nach erfolgtem Aufgebote, oder bei
dessen Wegfall (§ 10), überhaupt vor der Trauung herausstellen.
Eintragung in 616. Aufgebote und Tranungen sind in das Kirchenbuch derjenigen Parochie,
irchenbuch wo dieselben stattgesunden haben, einzutragen.
Trauungeact. 6 17. Die kirchliche Trauung darf nicht vor erfolgtem Nachweise der nach staat-
lichem Gesetze vorausgegangenen bürgerlichen Eheschließung vollzogen werden.
Der kirchliche Trauungsact besteht außer der einleitenden Ansprache aus der Vor-
lesung des göttlichen Wortes, dem Gelöbnisse der neuen Eheleute, der Trauungsformel,
dem Gebete und dem Segen im Namen des dreieinigen Gottes.
Für den Trauungsact selbst sind hinkünftig, mit Rücksicht darauf, daß die nach
staatlichem Gesetze bereits geschlossene Ehe als eine vollgiltige Ehe anzusehen ist, wahl-