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Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission in der Reihenfolge vor—
gestellt, in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen.
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der
Ersatz-Kommission.
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar
nicht oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des 8 65, s entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mit—
gliedern der Ersatz-Kommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt, oder es wird,
sofern eine solche Zurückstellung gesetzlich nicht mehr zulässig, die vorläufige Ent-
scheidung der Ersatz-Kommission bestätigt.
§ 72.
Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission.
Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission erfolgen nach den im vierten Ab-
schnitt enthaltenen Grundsätzen.
Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär-
Vorsitzende.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden
unter „Bemerkungen“ nachgetragen.
. Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn
auch die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission von dem Vorschlage der Ersatz-
Kommission abweicht, nicht statt.
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.Die Ausschließungs-, Ausmusterungs- und Ersatz-Reserve-Scheine J. und II. werden
— soweit sie vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mit-
gliedern der Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet.
Wann die Ersatz-Reserve-Scheine I. für die Ueberzähligen zur Vollziehung vor-
zulegen sind, bestimmt die Ober-Ersatz-Kommission.
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des
Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und
treten mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Nr. 6) als Rekruten zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten
für Garde, Kürassiere, Fuß-Artillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen, Oekonomiehand-
werker und Marine (§ 65, 1 3) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine
genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist.