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Zehnter Abschnitt.
Schiffer-Musterungs-Geschäft.
§ 74.
Im Allgemeinen.
Die Schiffer-Musterungen haben den Zweck, den Schiffahrt treibenden Militär-
pflichtigen der Land-, wie der seemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den
Ersatz-Behörden zu ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs während
der Dauer ihrer Militärpflicht erheblich zu beeinträchtigen.
Es dürfen daher alle Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch
(§ 24, 6) durch die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen (8 61, 3) von der
Gestellungspflicht beim Musterungs= oder Aushebungs-Geschäft entbunden und bis
zu den im Monat Januar jedes Jahres stattfindenden Schiffer-Musterungen zurück-
gestellt werden.
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civil-Vorsitzenden
eine vorläufige Bescheinigung ertheilt.
Beim Musterungs-Geschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungs-
scheine (§ 33 und § 66) eingetragen.
Die Schiffer-Musterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kom-
missionen unter Hinzuziehung eines Militär= oder Marine-Arztes abgehalten.
Das Schiffer-Musterungs-Geschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten
(§ 71) statt.
.Woselbst Schiffahrt treibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden,
werden Schiffer-Musterungen nicht anberaumt.
Die Termine für die Schiffer-Musterungen werden innerhalb des Brigade-Bezirks
durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur festgesetzt und durch die Ersatz-Kom-
missionen amtlich veröffentlicht.
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der auszuhebenden
Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung im Anschluß an die Schiffer-
Musterung erfolgen kann.
Die Kaiserliche Admiralität theilt bis zum 1. Dezember jedes Jahres den General-=
Kommandos der Küsten-Bezirke mit, ob und welche Marine-Aerzte für die Schiffer-
Musterungen zur Verwendung gelangen können.
Die General-Kommandos vertheilen die namhaft gemachten Marine-Aerzte auf
die Infanterie-Brigaden.